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Vor Gericht Hanfpflanzen auf dem Balkon

Sechs Hanfpflanzen pflegte und hegte ein junger Axstedter auf seinem Balkon. Weil er damit gegen das Betäubungsmittel-Gesetz verstoßen hat, musste er sich nun vor Gericht verantworten.
06.02.2020, 15:52 Uhr
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Von Friedrich-Wilhelm Armbrust

Osterholz-Scharmbeck. War es Naivität oder doch nur eine Schutzbehauptung? Diese Frage stellte sich bei den Aussagen eines 27-jährigen Axstedters in einem Prozess gegen ihn. Vor Gericht stand er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sechs Hanfpflanzen stellte die Polizei auf seinem Balkon sicher. Das war Anfang Juli 2019.

„Das war mir nicht bewusst, dass ich die da nicht einpflanzen darf. Das waren für mich normale Pflanzen. Das war nicht professionell“, erklärte der 27-Jährige gegenüber Strafrichterin Johanna Kopischke. Er sei sich auch nicht sicher gewesen, inwieweit die Pflanzen gedeihen würden. „Wenn da mal was kommt, dann kommt da eben was“, sei seine Haltung gewesen. Außerdem sei das Ziel der Eigenbedarf gewesen. „Ich wollte die gegen Entzündungen anwenden.“

Auf die Frage der Strafrichterin, ob er selbst auch Cannabis konsumiere, entgegnete der Angeklagte: „Selten.“ Immerhin schlugen zehn Voreintragungen im Bundeszentralregister bei ihm zu Buche. Dazu gehören unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, gemeinschaftliche Unterschlagung und gemeinschaftlich verübter schwerer Raub.

Die Staatsanwältin hielt ihm zugute, dass er die Straftat eingeräumt habe. Andererseits habe er einschlägige Vorstrafen. Heißt: einen Straftäter, der sich wegen desselben Deliktes mehrfach strafbar macht, wird juristisch als einschlägig vorbestraft bezeichnet. Schon als Jugendlicher kam er das erste Mal 2008 mit dem Gesetz in Konflikt. Die Staatsanwältin war der Auffassung, dass das Gericht es „noch einmal bei einer Geldstrafe“ belassen könne. Sie beantragte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen von zehn Euro (900 Euro).

Dem schloss sich Strafrichterin Johanna Kopischke an. „Das ist untersagt“, machte sie in Bezug auf den Hanf-Anbau dem 27-jährigen Axstedter klar. Der Angeklagte nahm das Urteil an. Auch die Staatsanwältin will keine Rechtsmittel einlegen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Zum Anbau von Hanfpflanzen spricht das Betäubungsmittel-Gesetz (BtMG) übrigens eine klare Sprache: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.“

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind laut dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe sowie Stoffgruppen und Zubereitungen. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird dem Institut zufolge in die Anlagen aufgenommen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit erforderlich ist. Diese Anlagen sind über das Internet abrufbar.

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