„Dir Flüchtling sollte man Gelb geben“ – ob dieser Satz von einem Zuschauer an Alioune Badara Youm gerichtet wurde oder nicht, konnte das Sportgericht nicht klären. Es steht Aussage gegen Aussage, die Unparteiischen vor Ort hatten nichts mitbekommen. Das muss man so hinnehmen. Interessanter ist die Urteilsbegründung des Sportgerichts, nach der es keine Rolle für das Urteil spielt, ob der Satz gefallen ist oder nicht. Dieser habe weder eine beleidigende noch eine rassistische Komponente. Juristisch ist das vermutlich korrekt. Rein sprachlich ist „Flüchtling“ die Beschreibung eines Menschen, der aus seiner Heimat geflüchtet ist und per se natürlich keine Beleidigung.
Vorausgesetzt, der Satz ist wie geschrieben gefallen, ist das Wort „Flüchtling“ hier jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit despektierlich gemeint und hat damit eine beleidigende und auch rassistische Komponente. Es suggeriert, dass jeder Schwarze in Deutschland ein Flüchtling ist. Dabei schwingt mit, dass derjenige in Deutschland nur zeitweise geduldet ist beziehungsweise nicht gleichwertig mit „echten“ Deutschen ist. Moralisch dürfte jedem klar sein, dass ein Zuschauer, der einen gegnerischen Spieler als Flüchtling bezeichnet, dies nicht als sachliche Feststellung gemeint hat – egal, ob es sich tatsächlich um einen Flüchtling handelt oder nicht. Er wollte den Spieler mit etwas titulieren, das er selbst für beleidigend hält – auch wenn Flüchtling an sich keine Beleidigung ist, beziehungsweise keine sein sollte.
Bei Beleidigungen, ob rassistisch oder nicht, kann es jedoch auch nicht nur darum gehen, was der Betroffene empfindet. Denn das kann der Absender nicht wissen oder erahnen. Daher spielt der Kontext eine wichtige Rolle. Warum baut der Zuschauer das Wort „Flüchtling“ beim Satz „Dir müsste man Gelb geben?“ ein? Logisch ist hier nur die beleidigende Intention.