Die Verordnung zur Regelung von Preisangaben – die Bezeichnung klingt sperrig, aber eigentlich soll sie die Verbraucher schützen und dem Nepp vorbeugen. Bei vermeintlichen Sonderangeboten sind die Märkte von Sonnabend an verpflichtet, gleichzeitig den höchsten Preis der vergangenen 30 Tage anzugeben. Denn auch die Verbraucherzentrale hat beobachtet, wie Händler vor einer Angebotsaktion den Preis hochsetzen, um ihn hinterher günstiger erscheinen zu lassen.
Schön wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber zusätzlich geregelt hätte: Es gilt der Artikelpreis, der am Regal steht. Denn rechtlich ist es so, dass der Kunde den Preis zu zahlen hat, der in der Kasse eingespeichert ist. Oft erhält der Kunde den günstigeren Regalpreis, wenn er dies einfordert. Aber dazu ist der Händler nicht verpflichtet. Früher galt das Preisschild auf der Ware. Für die nächste Änderung der Verordnung wäre dies ein längst fälliger Schritt.