Am Supermarktregal kann es ab Sonnabend anders aussehen als bisher. Die Nudeln und das Speiseöl werden das gleiche sein wie sonst auch. Aber die Preisschilder dazu müssen anders ausgezeichnet sein. Das machen die Händler nicht freiwillig, der Gesetzgeber zwingt sie dazu. Denn ab 28. Mai gilt, wie es in bestem Bürokratie-Sprech heißt: die neue Verordnung zur Regelung von Preisangaben. Was sich alles ändern wird.
Was ist neu?
Die Mengeneinheiten von Grundpreisen werden vereinheitlicht. Im Supermarkt etwa ist dann der Kilogramm- oder Literpreis angegeben, im Baumarkt eher der Quadrat- oder Kubikmeterpreis. Die Grundpreisangabe pro 100 Milliliter oder pro 100 Gramm, wie die Verbraucher sie bisher gewohnt waren, ist dann nur noch bei loser Ware zulässig.
Was ändert sich bei vermeintlichen Sonderangeboten?
Bei der Werbung mit Preisermäßigungen muss der Händler gleichzeitig den günstigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage angeben. Die Preise könnten entweder direkt gegenübergestellt werden, ebenso ist eine Angabe in Prozenten möglich. Ein Dorn im Auge ist dem Handel vor allem die Regelung, dass Händler bei Rabattaktionen künftig den niedrigsten Preis angeben müssen, der innerhalb der letzten 30 Tage für das Produkt gefordert wurde. Dies soll gegen sogenannte Mondpreise schützen.
Was sagen die Händler?
Gerade die neue Angebotsregelung scheint dem Handelsverband Deutschland (HDE) ein Dorn im Auge zu sein. Dies sei „unnötig“, sagte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Die Verbraucher seien durch die bislang geltenden Vorschriften bereits ausreichend vor Mondpreisen geschützt. Der Einzelhandel wird laut Genth durch die Neuregelung vor große Herausforderungen gestellt: Es sei nicht einfach, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Die EDV archiviere die Preise der Vergangenheit häufig nicht.
Womit rechnen die Verbraucherschützer?
Der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale, Mathias Hufländer, erwartet nun andere Aktionen: "Womöglich wird der Handel in Zukunft verstärkt mit Tricks arbeiten wie 'Kaufe einen Artikel, und erhalte den gleichen Artikel kostenlos hinzu'." Oder ebenso könnte der Handel in Zukunft verstärkt mit Sondergrößen locken – in einer Packung Kekse wären zum Beispiel zwei mehr drin. Damit könne man laut Hufländer den Vergleichspreis umgehen.
Kritik hat Hufländer an den Preisschildern im Supermarkt: "Der Vergleichspreis am Regal ist in so kleiner Schrift angegeben, dass gerade ältere Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung das nur sehr schwer lesen können." Die Verbraucherzentrale fordert eine Ziffernhöhe von vier Millimetern, damit man auch bei schlechtem Licht, mit schwächeren Augen am Regal noch etwas erkennen kann. Eine Mindestgröße für die Ziffern ist auch bei der neuen Verordnung nicht vorgegeben.
Gibt es weiterhin "Knallerpreise"?
Ausgenommen von den neuen Regeln sind generelle Preisnachlässe mit allgemeinen Werbeaussagen wie etwa „Knaller-“ oder „Dauertiefpreis“. Ausgenommen sind außerdem schnell verderbliche Waren mit kurzer Haltbarkeit, die die Händler vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums reduziert anbieten. Da reicht auch weiterhin ein einfacher Aufkleber mit der Angabe der Preisermäßigung. Hier stehe der Abverkauf im Vordergrund, um damit gegen die Verschwendung von Lebensmitteln beizutragen. Der Handelsverband prophezeit für die Zukunft weniger Schnäppchen als bisher.
Ebenso bleibt auch die Regelung: Es gilt der Preis, den die Kasse aufruft und nicht der Preis, der am Regal steht. Sollte der Preis am Regal niedriger sein, erhält der Kunde auch meist den Preis, wenn er freundlich fragt. Aber der Markt handelt da aus Kulanz und ist rechtlich nicht dazu verpflichtet. Früher galt der Preis, der auf der Etikette an der Ware steht, aber in den Supermärkten werden die Artikel ja kaum noch mit einem Preisschild versehen.
Wie weit sind die Händler?
Für Rewe seien Gesetzesnovellen dieser Art nicht neu. "Insofern haben wir uns auch hinsichtlich der Änderungen der Preisangabenverordnung entsprechend vorbereitet und alle notwendigen Schritte zur Umsetzung initiiert", sagt Rewe Sprecher Thomas Bonrath. So erleichtere die zunehmende Digitalisierung die Umstellung: "Elektronischen Preisetiketten zum Beispiel verringern die Arbeitsaufwände in unseren Supermärkten".
Rechtsexperte Hufländer rechnet durch die digitalen Preisschilder in Zukunft mit einer weiteren Entwicklung, wie sie der Verbraucher heutzutage von Tankstellen kennt. "Es könnte zu unterschiedlichen Preisen zu verschiedenen Uhrzeiten kommen. Beispielsweise könnte die Waren abends ab einer bestimmten Uhrzeit teurer sein."
Was ändert sich im Online-Handel?
In Zukunft fällt die Möglichkeit weg, den Widerruf eines "Fernabsatzvertrags" per Fax mitzuteilen. Somit müssen Unternehmen auch keine Faxnummer mehr angeben. Den Widerruf können die Verbraucher eh schon seit Jahren formlos per E-Mail mitteilen. Außerdem erweitern sich die Informationspflichten für die Online-Marktplätze.