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AfD-Ausschluss rechtmäßig Keine Wiederholung der Bremer Bürgerschaftswahl

Die AfD in Bremen muss erneut eine Niederlage einstecken: Ihre Forderung nach Wiederholung der Bürgerschaftswahl 2023 wurde abgelehnt. Der Staatsgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts.
16.08.2024, 16:55 Uhr
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Keine Wiederholung der Bremer Bürgerschaftswahl
Von Timo Thalmann

Nach dem Wahlprüfungsgericht hat jetzt auch der Bremer Staatsgerichtshof die Beschwerden aus der AfD gegen die Rechtmäßigkeit der Bürgerschaftswahl 2023 zurückgewiesen. Die geforderte Wiederholung der Wahl findet nicht statt.


Der Hintergrund: Die AfD war im Vorfeld der Wahl so tief zerstritten, dass sie im März 2023 zwei konkurrierende Kandidatenlisten beim Landeswahlausschuss einreichte - beide jeweils von einem Landesvorstand eingereicht und von einer separaten Parteiversammlung gewählt, die sich gegenseitig die Legitimation absprachen. Auslöser des Konflikts waren Vorstandswahlen auf einem Landesparteitag der AfD im Mai 2022, deren Gültigkeit von Teilen der Partei bestritten wurde. Das angerufene Landes- sowie im weiteren Verlauf das Bundesschiedsgericht der Partei bestätigte diese Auffassung einer Gruppe um den Ex-Vorsitzenden Frank Magnitz und setzte einen sogenannten Notvorstand ein, der unter anderem aus Magnitz und Heinrich Löhmann bestand. Zugleich pochte der gewählte sogenannte Rumpfvorstand um Sergej Minich auf seine rechtmäßige Funktion.

Die Wahlbehörde sah sich außerstande, juristisch vertieft und gründlich zu prüfen, welcher Vorstand möglicherweise rechtmäßig zustande gekommen war. Nach einstimmiger Auffassung des Staatsgerichtshofs musste sie das auch nicht. Die Begründung: Gerade weil die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags einen schwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und Parteienfreiheit darstelle, dürfe die Wahlbehörde nur sehr offensichtliche Verstöße gegen parteiinterne Satzungen und Regularien berücksichtigen, die sich zugleich unmittelbar auf die Kandidatenaufstellung auswirken müssen. Eine strittige Vorstandswahl Monate vor der Bürgerschaftswahl und die parteiinternen Kandidatenaufstellungen zählen nicht dazu. Auch die Entscheidungen von Schiedsgerichten seien nicht durch Wahlbehörden zu überprüfen.

Daher sei die Ablehnung der beiden Wahllisten rechtens gewesen, weil das Wahlgesetz zwei konkurrierende Listen einer Partei schlicht nicht zulasse. Für den Wahlbereich Bremerhaven, in dem allein der Rumpfvorstand eine Kandidatenliste einreichte, beschied der Staatsgerichtshof, dass dieser Vorstand durch die Entscheidung der AfD-Schiedsgerichte nicht als rechtmäßig legitimierter Landesvorstand auftreten konnte. Die erforderliche gültige Unterschrift des Vorstandes zum Stichtag lag deshalb nicht vor.

Ein guter Tag für die Demokratie.
Antje Grotheer (SPD), Bürgerschaftspräsidentin

In einer ersten Reaktion zeigten sich Landeswahlleiter Andreas Cors und Bürgerschaftspräsidentin Antje Grotheer (SPD) zufrieden und erleichtert über die Entscheidung. Weil der Staatsgerichtshof in seiner Begründung zugleich ausführte, dass eine Prüfung der Wahlvorschläge grundsätzlich zulässig und das Bremer Wahlgesetz damit verfassungskonform sei, sahen sie einen „guten Tag für die Demokratie“, wie Grotheer es formulierte.

Ganz anders die Einschätzung von Thomas Jürgewitz von der AfD Bremerhaven. Er wollte eine Beschwerde vor europäischen Gerichten nicht vollständig ausschließen, nachdem der Staatsgerichtshof in Bremen die letzte Instanz hierzulande sei. Er räumte allerdings auch ein, dass damit wahrscheinlich wenig auszurichten sei, weil die jetzt betroffene Wahlperiode wohl abgelaufen sei, bevor sich europäische Gerichte überhaupt damit befassen würden.

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