Das Wahlprüfungsgericht hat den Antrag des Bremer AfD-Rumpfvorstandes auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Gruppe um Sergej Minich und Mertcan Karakaya wollte damit erreichen, doch noch zur Bürgerschaftswahl am 14. Mai antreten zu können.
Der Landeswahlausschuss hatte Ende März entschieden, die AfD nicht zuzulassen, weil es mehrere konkurrierende Wahllisten gab. Zwei Landesvorstände streiten sich seit 2022, welcher von ihnen legitim ist, sie reichten die konkurrierenden Listen ein. Ein Wahlvorschlag stammte von dem sogenannten Rumpfvorstand um Minich. Der andere Vorschlag kam von einem sogenannten Notvorstand um die Bürgerschaftsabgeordneten Heinrich Löhmann und Frank Magnitz.
Das Wahlprüfungsgericht hat den Eilantrag vom 18. April jetzt als unzulässig verworfen. Im Bremischen Wahlgesetz seien vorläufige Rechtsschutzverfahren vor einer Wahl schlicht nicht vorgesehen. Erst nach der Wahl könne das Verfahren angefochten werden. Das sei zudem bundesweit gängiges Recht, weil der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl nur gewährleistet werden könne, wenn die Klagemöglichkeiten gegen die zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt blieben.
Zugleich hat das Wahlprüfungsgericht darauf verwiesen, dass der AfD-Rumpfvorstand am gleichen Tag, aber wenige Stunden früher auch einen mehr oder weniger gleichlautenden Eilantrag beim Bremer Staatsgerichtshof eingereicht hat. Parallele Verhandlungen über die gleiche Streitsache an mehreren Gerichten sind aber ebenfalls nicht zulässig. Entscheidend sei das zuerst eingereichte Verfahren.
AfD kann Beschluss innerhalb von zwei Wochen anfechten
Außerdem spricht das Wahlprüfungsgericht der AfD das Rechtsschutzbedürfnis insgesamt ab. Der Antrag sei erst am 18. April und damit drei Wochen und fünf Tage nach der Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Nichtzulassung zur Wahl eingereicht worden. Dies widerspreche der behaupteten Eilbedürftigkeit in besonders hohem Maße. Dieser aktuelle Beschluss des Wahlprüfungsgerichts kann vor dem Staatsgerichtshof angefochten werden. Dafür hat der AfD-Rumpfvorstand zwei Wochen Zeit.