Im Streit um das Parken in der eigenen Garageneinfahrt hat sich Viertelanwohner Ekke-Ulf Ruhstrat durchgesetzt: Nach Prüfung seiner Einwendungen stellt die Bußgeldstelle des Ordnungsamts das Verfahren ein. Das hat jetzt auf Nachfrage das Innenressort mitgeteilt. Noch nicht abschließend geklärt ist laut Behörde die verkehrsrechtliche Einschätzung der Angelegenheit. Deshalb wird das Ordnungsamt vergleichbare Fälle vorerst nicht ahnden.
Wie berichtet, hatte Ruhstrat im Februar einen Strafzettel wegen Parkens ohne Parkschein erhalten. Sein Auto stand im Bereich des Anwohnerparkens vor seiner Garage. Ruhstrat legte Einspruch mit Hinweis auf die rechtlichen Bestimmungen ein, die auch auf der Website des Amts für Straßen und Verkehr (ASV) nachzulesen sind. Doch sein Protest verhallte nicht nur ungehört, der 70-Jährige wurde auch noch zur Zahlung von Mahngebühren aufgefordert. Zuletzt summierte sich der fällige Betrag auf 53,50 Euro, das Ordnungsamt drohte mit Zwangsvollstreckung. In seiner Verärgerung wandte sich Ruhstrat an den WESER-KURIER.
Das Schreiben mit dem Einspruch sei bedauerlicherweise nicht bei der Sachbearbeitung angekommen, heißt es vonseiten der Behörde. Es sei zwar in der Poststelle des Behördenzentrums eingegangen, aber nicht an die Bußgeldstelle gelangt. Gründe für die Panne seien trotz Recherche nicht feststellbar, sagt Ressortsprecherin Karen Stroink. Weil kein Zahlungseingang festgestellt worden sei, habe Ruhstrat automatisch eine Mahnung erhalten. Nach der Berichterstattung im WESER-KURIER bat das Ordnungsamt Ruhstrat um das Schreiben. Die Bußgeldstelle wertete es dann als fristgerechten und berechtigten Einspruch.
Ruhstrat soll schriftlich über die Einstellung des Verfahrens informiert werden. „Dies ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein gängiges Prozedere“, sagt Stroink. Das Ordnungsamt bedauere die entstandenen Unannehmlichkeiten. Bei der Vielzahl eingehender Schriftstücke könne auch einmal etwas verlorengehen.
Den verkehrsrechtlichen Aspekt erörtert das Innenressort derzeit mit der Mobilitätsbehörde. „Sollte es noch Anpassungsbedarf bezüglich der Hinweise auf der Homepage des ASV geben, wird das ASV dem sicherlich nachkommen, sobald der Sachverhalt eindeutig verkehrsrechtlich geklärt ist“, sagt Stroink.
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten sei unzulässig. Das Gleiche gilt für Parken vor Bordsteinabsenkungen. Auf die Seite Ruhstrats schlägt sich Werner Scharf von der Bürgerinitiative Leben im Viertel. Es sei ein „bisschen merkwürdig“, wenn man vor der eigenen Garage nicht parken dürfe. „Da könnte man auch mal den gesunden Menschenverstand walten lassen“, sagt Scharf. Schließlich schädige man damit ja keinen anderen Verkehrsteilnehmer.