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Wahlanfechtung in Bremen Rumpfvorstand der AfD legt Einspruch ein

Der Streit um die Nichtzulassung der AfD zur Bürgerschaftswahl geht in die Verlängerung: Nach dem Notvorstand um Heinrich Löhmann hat auch der Rumpfvorstand um Sergej Minich Einspruch gegen die Wahl eingelegt.
13.07.2023, 17:03 Uhr
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Rumpfvorstand der AfD legt Einspruch ein
Von Lisa Duncan

Im Streit um die Nichtzulassung der AfD zur Bürgerschaftswahl in Bremen und Bremerhaven hat ein weiterer Teil der Landes-AfD, der sogenannte Rumpfvorstand, Einspruch beim Wahlprüfungsgericht eingelegt. Das teilte der AfD-Kreisvorsitzende Thomas Jürgewitz für den AfD-Landesvorstand um Sergej Minich mit. Zuvor hatte der sogenannte AfD-Notvorstand um den ehemaligen Bürgerschaftsabgeordneten Heinrich Löhmann die Wahl gerichtlich angefochten.

Die AfD war aus formellen Gründen nicht zur Wahl zugelassen worden, weil sie unterschiedliche Listen von zwei konkurrierenden Parteivorständen eingereicht hatte. "Wir gehen davon aus", so Thomas Jürgewitz, Vorsitzender des AfD-Kreisverbands Bremerhaven, "dass in dem nun eingeleiteten rechtsstaatlichen Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und gegebenenfalls vor dem Staatsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Wahl der AfD zur Bremischen Bürgerschaft bestätigt wird, und dass es unverzüglich zu einer Wiederholungswahl in Bremen und Bremerhaven kommen wird."

Bereits 2015 hatte die AfD Bremerhaven im Zusammenhang mit der Bürgerschaftswahl geklagt. Während die AfD den gerichtlichen Streit in erster Instanz vor dem Wahlprüfungsgericht gewann, unterlag sie in zweiter Instanz vor dem Staatsgerichtshof. Das Bremer Wahlprüfungsamt hatte im Dezember 2015 festgestellt, dass die AfD in Bremerhaven anders als im amtlichen Endergebnis erfasst, doch die Fünf-Prozent-Hürde übersprungen hat. Das Amt hatte Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel im Mai 2015 festgestellt. Dieser Auffassung war der Staatsgerichtshof nicht gefolgt. Auch mit einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht scheiterte die Partei. Das Gericht nahm diese nicht zur Entscheidung an. Das Wahlrecht sei grundsätzlich Sache der Länder, so die Begründung.

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