Der Bremer Senat hat grünes Licht für Großveranstaltungen mit bis zu 25.000 Menschen gegeben. Diese und andere Lockerungen der Maßnahmen für den Kampf gegen die Pandemie sind Bestandteil der 28. Corona-Verordnung, die der Senat am Dienstag verabschiedet hat. Die neuen Regeln sollen gelten, solange die vom Robert-Koch-Institut ausgewiesene 7-Tage-Inzidenz nicht drei Tage in Folge den Wert von 35 überschreitet. Die Bremische Bürgerschaft muss der Verordnung noch zustimmen, danach soll sie am 2. August in Kraft treten.
Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen
Auch das Abstandsgebot soll an einigen Orten aufgehoben werden: In Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Aus-, Fort-, und Weiterbildung braucht der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht mehr eingehalten zu werden, soweit das Kohortenprinzip vorgesehen ist. Diese Regelung gilt auch für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschulen, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Weiterhin gilt, dass lediglich Treffen zwischen zwei Hausständen oder Zusammenkünfte von maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erlaubt sind. Der Senat hatte eine anderslautende Mitteilung am späten Abend korrigiert.
Bei Großveranstaltungen muss zu Menschen, die nicht im eigenen Haushalt wohnen, weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, bei Veranstaltungen mit Sitzplatzpflicht wird er auf einen Meter reduziert. Veranstalterinnen und Veranstalter müssen ein Hygienekonzept vorlegen und Kontaktnachverfolgung sicherstellen. Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Menschen müssen genehmigt werden. Alle teilnehmenden Personen ein negatives Testergebnis vorlegen. Messen und Kongresse sind von dieser Regelung ausgenommen.
Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 150 Personen und Veranstaltungen im Freien mit maximal 250 Personen gelten keine Abstandsregelungen, sofern alle teilnehmen Personen ein negatives Testergebnis vorlegen und eine Namensliste von allen teilnehmenden Personen geführt wird.
Die Maskenpflicht bleibt in Geschäften, in Bussen und Bahnen, an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen bestehen, ebenso in Gerichten, Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes. In sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchsverkehrs zugänglich sind und für die ein Hygienekonzept vorliegt, soll die Maskenpflicht nicht mehr gelten.
Kinder, die jünger sind als sechs Jahre, müssen keine Maske tragen. Für Kinder und Jugendliche im Alter unter 16 Jahren können der Maskenpflicht auch mit Stoffmasken nachkommen, Jugendlich ab 16 Jahren müssen, wo es erforderlich ist, zumindest eine OP-Maske, eine Maske der Standards "KN95/N95" oder medizinische Gesichtsmaske tragen.
++ In einer vorherigen Version hatte es geheißen, dass der Senat die Kontaktbeschränkungen weitgehend aufgehoben hat. Das wurde am späten Abend in einer weiteren Mitteilung korrigiert. ++