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Gericht entscheidet Bremer Bürgerschaftswahl bleibt trotz Pannen gültig

Ein gutes halbes Jahr nach der Bremer Bürgerschaftswahl steht fest: Die gravierenden Pannen bei der Auszählung ändern nichts an der Zusammensetzung des Parlaments. Das hat das Wahlprüfungsgericht entschieden.
07.11.2023, 14:01 Uhr
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Bremer Bürgerschaftswahl bleibt trotz Pannen gültig
Von Jürgen Theiner

Das Ergebnis der Bürgerschaftswahl vom 14. Mai behält seine Gültigkeit, die gravierenden Pannen in vier Bremer Wahllokalen ändern daran nichts. Das hat das Wahlprüfungsgericht am Dienstag entschieden. Es verwarf damit einen Einspruch des Landeswahlleiters gegen das amtliche Endergebnis. Das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen besteht aus der Präsidentin und Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts sowie fünf Abgeordneten als ehrenamtlichen Richtern. 

Bei der Wahl zu Landtag und Stadtbürgerschaft hatten Wahlhelfer in den Stimmbezirken Bahnhofsvorstadt, Neustadt, Seehausen und Bürgerpark versehentlich insgesamt 280 ausgefüllte Stimmzettel in Datenmüllcontainern entsorgt. Da jeder Wahlberechtigte jeweils fünf Stimmen abgeben kann, war nun also zu klären, ob die Nichtberücksichtigung von insgesamt 1400 Stimmen Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Parlaments haben konnte.

Ausschließen wollte das Gericht dies nicht. Nach seiner Feststellung hätten insgesamt vier Bewerber rechnerisch die Möglichkeit gehabt, bei einer Neuabstimmung in den betroffenen vier Stimmbezirken noch an bereits gewählten Bürgerschaftsabgeordneten vorbeizuziehen, sodass es nachträglich zu einem Mandatswechsel hätte kommen können – allerdings jeweils nur innerhalb der Fraktionen von CDU, SPD und Linken. Am Kräfteverhältnis der Fraktionen hätte sich insgesamt nichts geändert.

Für das Wahlprüfungsgericht war zudem wichtig: Es muss abgewogen werden zwischen der Korrektur eines Wahlfehlers und dem öffentlichen Interesse am Bestand der einmal gewählten Bürgerschaft. Dabei sei zu berücksichtigen, so die Vorsitzende Richterin Meike Jörgensen, dass der Verlust der Stimmzettel nicht vorsätzlich oder in manipulativer Absicht geschah. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass die Mandatsverteilung anders gewesen wäre, wenn es nicht zum Verlust der 280 Stimmzettel gekommen wäre – jedenfalls dann, wenn man annimmt, dass der dort ausgedrückte Wählerwille sich nicht dramatisch vom sonstigen Wahlergebnis unterschied. Unterm Strich sah das Gericht deshalb keine zwingende Notwendigkeit, eine Neuwahl in den vier betroffenen Stimmbezirken anzusetzen.

Dem Gericht lagen noch zwei weitere Einsprüche gegen das Wahlergebnis vor. Einer davon gründete auf dem Umstand, dass beim Auszählvorgang eine Software verwendet wurde, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich war. Das Gericht wies auch diesen Einwand zurück. Begründung: Die Nutzung einer Software sei im Bremischen Wahlrecht vorgesehen, und die entsprechenden Regelungen stünden mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, in Einklang. Zwei weitere Einwände gegen das Wahlergebnis nahm das Gericht gar nicht erst zur Beratung an. Die Antragsteller waren in Bremen weder wahlberechtigt noch ansässig und insofern gar nicht berechtigt, die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl anzufechten.

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