Die Chancen der Bremer AfD, doch noch auf juristischem Wege ihre Teilnahme an der Bürgerschaftswahl am 14. Mai zu erzwingen, sind auf null gesunken. Der Staatsgerichtshof hat drei Klagen der beiden rivalisierenden AfD-Landesvorstände gegen den Ausschluss von der Wahl zurückgewiesen. Sie waren als Eilanträge beim Verfassungsgericht des Zwei-Städte-Staats eingereicht worden.
Seinen einstimmig gefassten Beschluss begründet der Staatsgerichtshof damit, dass eine einstweilige Anordnung vor der Wahl "im Sinne einer präventiven Wahlprüfung unzulässig" sei. Die Kontrolle etwaiger Verletzungen von Rechten einer Partei bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl sei allein dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, das im Bremischen Wahlgesetz geregelt ist. Weder die Landesverfassung noch das Wahlgesetz sähen eine vorbeugende Wahlprüfungsbeschwerde vor, mit der eine Überprüfung von Entscheidungen der Wahlbehörde vor Durchführung der Wahl erreicht werden könne.
Mitte März hatte der Wahlbereichsausschuss Bremen beim Landeswahlleiter die beiden von den rivalisierenden AfD-Lagern eingereichten Kandidatenlisten zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerden wies der Landeswahlausschuss am 23. März zurück. Daraufhin zogen die beiden konkurrierenden AfD-Vorstände vor den Staatsgerichtshof, um auf diesem Weg ihre einstweilige Zulassung zur Wahl doch noch zu erreichen. Diese Hoffnung hat sich nun zerschlagen. Bereits am Donnerstag hatte das Bremer Wahlprüfungsgericht ähnlich geurteilt.