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Bundesgerichtshof Bremerin klagt erfolgreich gegen Poolbau des Nachbarn

Eine Bremerin hat den Bau eines Schwimmbads beim Nachbarn mit ihrer Klage verhindert – mit Erfolg. Wieso der Bundesgerichtshof ihr in diesem Fall recht gegeben hat.
17.03.2023, 14:55 Uhr
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Bremerin klagt erfolgreich gegen Poolbau des Nachbarn
Von Florian Schwiegershausen

Ein Nachbarschaftsstreit in Bremen um den Bau eines Schwimmbads im Garten ist jetzt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gegangen. Der hat am Freitag den Anwohnern recht gegeben, die den Swimmingpool beim Nachbarn so nicht haben wollten. Es handelt sich allerdings um einen speziellen Fall. Die Nachbarn wohnen in einem Doppelhaus und das ist zusammen mit dem Garten als Eigentümergemeinschaft eingetragen. Das bedeutet: Hier gilt das Wohnungseigentümergesetz. Wenn also die eine Partei etwas baulich verändern möchte, braucht sie dafür die Billigung der anderen Partei.

Im konkreten Fall beabsichtigten die Anwohner in der von ihnen genutzten Hälfte des Gartens den Bau eines Swimmingpools – gegen den Willen der Nachbarn in der anderen Doppelhaushälfte. Ein Beschluss, der den Bau des Schwimmbads gestattet, fehlte aber. Als sie dennoch mit dem Bau loslegten, erhob die Nachbarin Unterlassungsklage. Die hatte erst vor dem Bremer Amtsgericht, dann vor dem Bremer Landgericht Erfolg. Doch das Landgericht lies eine Revision zu, weshalb der Fall vor dem BGH in Karlsruhe landete.

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Bei der Entscheidung spielte auch die Neufassung des sogenannten Wohnungseigentümergesetzes mit hinein, das seit Dezember 2020 gilt und in Häusern mit mehreren Wohnungsbesitzern regelt, wie mit dem Eigentum umzugehen ist. Demnach bedürfe jede nicht durch Vereinbarung gestattete bauliche Veränderung einer Gestattung durch Beschluss. "Hierdurch werde sichergestellt, dass die Wohnungseigentümer über alle baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums informiert würden. Zugleich sorge der legitimierende Beschluss für Rechtssicherheit, nicht zuletzt gegenüber Rechtsnachfolgern", schreibt der BGH (Aktenzeichen: V ZR 140/22).

Dieser Fall kann also nicht als Blaupause herangezogen werden, wenn in einer Straße mit Reihenhäusern ein Anwohner den Schwimmbadbau im Garten des Nachbarn verhindern will. Denn dort handelt es sich normalerweise um getrennte Grundstücke ohne gemeinschaftliches Eigentum.

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