Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat einem VW-Kunden in einem Schadensersatzverfahren gegen Volkswagen in zweiter Instanz recht gegeben. Das hat das OLG am Donnerstag mitgeteilt. Der Kläger hatte beim Landgericht Bremen auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt und wollte im Gegenzug das Dieselfahrzeug zurückgeben, denn: VW habe mit der Verwendung der Abschaltsoftware vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt, er sei arglistig getäuscht worden. Das Landgericht gab der Klage laut OLG überwiegend recht. Der Kläger sollte gegen Rückgabe seines VW Golf einen Betrag in Höhe von 8.181,40 Euro erhalten. Es legten gegen dieses Urteil aber beide Parteien Berufung ein.
Das Bremer OLG hat nun wie die Vorinstanz zugunsten des VW-Kunden entschieden. In der Mitteilung des OLG heißt es: „Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die Beklagte als Herstellerin dafür, dass sie einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor produziert, eingebaut und in den Verkehr gebracht hat.“ Allein schon die Tatsache, dass das Fahrzeug mit einem Motor versehen worden sei, der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies, während aufgrund einer „Abschalteinrichtung“ im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden, zeige die auf Täuschung angelegte Konzeption.
Im August 2014 hatte der Kläger einen VW Golf für 13.300 Euro als Gebrauchtwagen gekauft. Es war ein Diesel mit dem Motortyp EA 189 und einer Abschalteinrichtung. Das Kraftfahrtbundesamt rief die von diesem Mechanismus betroffenen Fahrzeuge im Oktober 2015 allerdings zurück. Der Kläger ließ daraufhin ein Software-Update beim Auto einspielen, um die Euro-5-Abgasnorm erfüllen zu können. Das OLG sieht nicht, dass der Schaden des Klägers durch dieses Aufspielen wegfalle.
Das Täuschungsvorgehen von Volkswagen ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch sittenwidrig. In der Mitteilung heißt es: „Dabei sei besonders gravierend, dass VW in einem breit angelegten jahrelangen systematischen Manöver aus Streben nach Gewinnmaximierung und Wettbewerbsvorteilen eine hohe Zahl von Käufern täuschte, einen entsprechend exorbitanten Schaden herbeiführte und darüber hinaus das bislang hohe Vertrauen des Verkehrs in die Marke Volkswagen missbrauchte.“
Das OLG argumentiert, dass dem Kläger aber nicht der gesamte Kaufpreis rückerstattet werden soll, sondern sein Nutzungsvorteil angerechnet werden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil fiel bereits Anfang März. (Aktenzeichen 2 U 91/1, zuvor LG Bremen AZ. 1 O 955/18)