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100 Fälle von Verstößen Bremen geht gegen Wohnungsleerstand vor

In Bremen darf Wohnraum nicht einfach über längere Zeit leerstehen. Gegen diese Regel wird nach Zahlen des Bauressorts jedoch öfter verstoßen. Das hat Konsequenzen für die Eigentümer.
12.08.2023, 05:00 Uhr
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Bremen geht gegen Wohnungsleerstand vor
Von Lisa Schröder

 In Bremen fehlen einerseits Wohnungen, anderseits steht Wohnraum leer. Die Baubehörde geht dagegen vor. Dazu dient das Bremische Wohnraumschutzgesetz. „In 94 Fällen muss aufgrund der bisherigen Aktenlage beziehungsweise Ortsbesichtigungen von ordnungswidrigem Leerstand ausgegangen werden“, heißt es auf Anfrage. Den Eigentümern der Immobilien drohen Konsequenzen.

Was regelt das Gesetz?

Es greift, wenn Wohnraum „länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht“. Falk Wagner (SPD) hält das Instrument für unverzichtbar, weil die Kommune sonst „komplett handlungsunfähig“ sei. Das Gesetz ermögliche es, so der Bürgerschaftsabgeordnete, die Eigentümer in solchen Fällen anzuschreiben: „Nicht mal das hätte man vorher gedurft.“ Leerstehende Häuser seien auch für die Nachbarschaft oft ein Ärgernis. Die Bürgerschaft hat das Wohnraumschutzgesetz 2018 beschlossen. Aus anderen Gründen: Übernachtungsangeboten wie Airbnb wollte man frühzeitig Grenzen setzen. Die Regeln sind gelockert worden, als sich die Befürchtungen über massenhafte Ferienvermietungen nicht bewahrheitet haben.

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Um welche Objekte geht es?

Es geht ausschließlich um bestehenden Wohnraum. Wie kommt es zum Leerstand? Der „Klassiker“ sei, dass sich Erben nicht einigen könnten, so Wagner. Tausende Wohnungen ließen sich mit dem Instrument nicht mobilisieren. Das Gesetz sei gemacht, „um gegen die ärgerlichen Einzelfälle angehen zu können“.

Was planen SPD, Grüne und Linke darüber hinaus?

m Koalitionsvertrag nimmt sich die Regierung vor, mehr gegen Zweckentfremdungen, den Leerstand und Schrottimmobilien zu unternehmen. So ist unter anderem eine „Taskforce Problemimmobilien“ geplant, um Eigentümer in die Pflicht zu nehmen. Das Wohnraumschutzgesetz soll außerdem um eine Treuhandregelung erweitert werden, die es laut Wagner in Hamburg schon gibt. Die Stadt kann damit auch gegen den Willen des Eigentümers ein Haus verwalten, um dort Mieter einziehen zu lassen. Wenn die Sanierung über die Miete beglichen sei, bekomme der Eigentümer das Haus zurück. Ein solches Vorgehen lohne sich aber nur, wenn es um mehrere Wohneinheiten gehe.

Was stört Haus & Grund Bremen am Gesetz?

Zu den Kritikern des Gesetzes gehört Ingmar Vergau. Der Geschäftsführer des Eigentümerverbandes Haus & Grund Bremen empfindet es als eine Art „Generalverdacht“ gegenüber Eigentümern. Für Leerstand könne es gute Gründe geben. Eigentümer anschwärzen zu können, finde er nicht in Ordnung. Einen konkreten Fall kennt Vergau nicht: „keinen einzigen.“ Es spreche nichts dagegen, etwas gegen „schwarze Schafe“ zu unternehmen, die Spekulationen mit Immobilien betrieben. Das Gesetz hält er dennoch für überzogen.

Wie viele Verfahren hat es bisher gegeben?

Nach Angaben der Behörde sind 221 Fälle angezeigt oder vom Eigentümer selbst gemeldet worden – wie es das Gesetz vorsieht. In 67 Fällen habe kein ordnungswidriger Leerstand bestanden. In weiteren 60 Fällen kann dem Ressort zufolge ein Verstoß noch nicht ausgeschlossen werden. Das liege daran, dass der Wohnraum gerade saniert werde oder zum Verkauf stehe, weshalb weiter geprüft werden müsse. Zwei Ordnungswidrigkeitsverfahren seien eingeleitet worden, weitere in Vorbereitung.

Welche Strafen drohen?

Zunächst sei es wichtig, meint Wagner, die Eigentümer auf das Problem hinzuweisen. In manchen Fällen gebe es womöglich gute Gründe für den Leerstand. Das Gesetz nehme darauf Rücksicht. Wo solche Gründe nicht vorlägen, müsse ein Verfahren eingeleitet werden. Das kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Wer sich den Leerstand genehmigen lassen möchte, könne zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet werden, die in die soziale Wohnraumförderung fließe.

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Und wie sieht es bei den Ferienwohnungen aus?

Wer seinen Wohnraum mehr als 90 Tage im Jahr an Feriengäste vermietet, muss dies seit der Anpassung des Wohnraumschutzgesetzes anzeigen. 114 Fälle kennt die Behörde bisher, ein Großteil steckt noch in der Prüfung. Ordnungswidrigkeitsverfahren seien bei den ­Ferienwohnungen noch nicht eingeleitet ­worden.

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