Noch bis in den Montagvormittag war der Orkan „Sabine“ unterwegs – und hat teils deutliche Spuren an Hab und Gut hinterlassen. Doch immerhin eine gute Nachricht: Die meisten Sturmschäden sind versichert. Damit das allerdings funktioniert, müssen die Schäden umgehend der entsprechenden Versicherung gemeldet werden.
Grundsätzlich gilt: Meist springt die Wohngebäudeversicherung für Schäden am Haus ein, also beispielsweise an Dach, Fenster oder Keller. Über die Hausratversicherung ist hingegen alles versichert, das im Haus ist und nicht fest mit dem Haus verbunden ist. Doch nicht jeder Sturmschaden ist gleich ein Fall für die Versicherung. Die meisten Gesellschaften haften laut der Verbraucherzentrale erst bei einem Sturm ab Windstärke acht, was einer Windgeschwindigkeit ab 62 Kilometern pro Stunde entspricht. In Bremen aber wurden am Sonntag Windgeschwindigkeiten von 100 Kilometern pro Stunde in der Spitze gemessen, Montag reichte es noch mal bis zu 90. Hat der Sturm Ziegel und Dachpappe mit sich getragen, ist die Windstärke oft aber auch gar nicht wichtig. „Meistens reicht es nach den Versicherungsbedingungen aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat und auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind“, sagt Annabel Oelmann, Vorständin der Bremer Verbraucherzentrale. Im Fall von Sturmtief Sabine ist vermutlich auch die mediale Berichterstattung hilfreich.
Hilfe auch bei Urlaubsplänen
Schäden am Hausrat begleicht die Hausratversicherung nur dann, wenn er während der Böen in einem Gebäude untergebracht war und beschädigt wurde. Eine Ausnahme gibt es bei Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt wurden. Einige Policen sichern zudem Gefriergut ab, das infolge eines längeren Stromausfalls verdorben ist. Geflutete Keller oder von Regen beschädigte Wände sichert nur die Versicherung gegen Elementarschäden ab – oft mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent der Schadenssumme. Diese Versicherung gibt es oft in Kombination mit der Hausrat- oder Gebäudeversicherung. Wer jedoch noch eine alte, unveränderte Hausratversicherung aus der DDR besitzt, hat Glück: Diese gewähren den Schutz vor Elementarschäden, auch Naturschäden genannt, nach wie vor. Teil des Elementarschutzes können auch die Sanierung oder der Neubau eines gleichwertigen Hauses sein, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Auch die Begleichung von Mietausfällen und Kosten für eine alternative Unterkunft bei vorübergehender Unbewohnbarkeit sind möglich.
Kommt statt Regen Hagel vom Himmel, übernimmt die Gebäudeversicherung die Schäden, ebenso wie bei Schäden durch einen Blitzeinschlag, etwa an der Hauswand. Mit einer Zusatzklausel werden auch Schäden durch Überspannung abgedeckt. Das gilt auch für die Hausratversicherung.
Für Autos verhält es sich so: Schäden durch Überschwemmung, Hagel oder durch einen umgestürzten Baum auf dem Autodach zahlt die Teilkaskoversicherung. Bei einer Selbstbeteiligung wird der vereinbarte Betrag von der Entschädigungssumme abgezogen. Im Fall des Baumes gilt außerdem, dass der Besitzer des Baumes haftet, wenn der Stamm morsch war. Entsteht ein Unfall, weil ein Baum vor ein fahrendes Auto auf die Straße stürzt, zahlt nur die Vollkasko-Versicherung. Und Achtung: „Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder sich auch ganz verweigert“, sagt Oelmann.
Wer einen Urlaub geplant hat, diesen aber wegen eines Schadens an seinem Hab und Gut nicht antreten kann oder abbrechen muss, für den greifen Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung. Wichtig ist hierbei, dass der Schaden im Vergleich zum Vermögen „erheblich“ oder „die Anwesenheit des Versicherten unbedingt erforderlich“ sein muss, erklärt Verbraucherschützerin Oelmann. Außerdem muss der Schaden durch Feuer, ein Naturereignis wie eine Überflutung oder eine Straftat durch einen Dritten entstanden sein.
Für Bahnfahrer gibt es dieser Tage ebenfalls Erleichterung: Tickets, die für die Reisetage Sonntag, 9. Februar, bis einschließlich Dienstag, 11. Februar, ausgestellt wurden, sind ausnahmslos bis nächste Woche Dienstag, 18. Februar, auf der angegebenen Route (Start- und Zielbahnhof müssen möglichst direkt erreicht werden) gültig. Sitzplatzreservierungen können kostenfrei umgebucht werden. Eine Stornierung der Tickets ist kostenfrei möglich.
So melden Sie den Schaden der Versicherung
Die Schäden sollten zunächst möglichst detailliert festgehalten werden, etwa durch Fotos oder Videoaufnahmen. Kaputte Gegenstände sollten nicht weggeschmissen werden. Der Schaden ist der Versicherung direkt und wahrheitsgetreu zu melden. Nach Absprache mit dem Versicherer können Beschädigungen vermindert werden, etwa das kaputte Dach abgedichtet und der vollgelaufene Keller abgeschöpft. Im Gespräch lässt sich zudem klären, ob bereits ein Handwerker beauftragt werden kann oder ob der Versicherer erst noch einen „Regulierer“, also einen von ihm beauftragten Gutachter, vorbeischickt. Sollte ein Handwerker beauftragt werden, empfiehlt es sich Umfang, Ausführung und Kosten des Auftrages möglichst genau festzuhalten und dies ebenfalls mit der Versicherung abzusprechen. Absprachen mit der Versicherung sollten ebenfalls schriftlich festgehalten werden.