Eine Partie in der Bezirksliga der Wasserballer im Mai 2024 war nicht mit dem sportlichen Schlagabtausch beendet. Stattdessen fand sie jüngst vor dem Amtsgericht in Syke eine Fortsetzung. Dort wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Spieler aus Hameln durch einen Ellenbogenschlag einen offenen Nasenbeinbruch erlitten haben soll. Im Raum stand der Vorwurf der Körperverletzung gegen einen Spieler aus Syke. Am Ende wurde das Verfahren eingestellt – die Frage nach Schuld oder Zufall blieb offen.
Beim Bezirksligaspiel im Twistringer Freibad kam es während eines umkämpften Spiels zwischen den Teams aus Hameln und Syke zu einer Szene, die über das normale Maß körperlicher Auseinandersetzungen im Wasserballsport hinausgegangen sein soll. Ein Spieler der Hamelner Mannschaft erlitt einen offenen Nasenbeinbruch sowie eine Schnittverletzung. Laut Anklage war dies auf einen gezielten Ellenbogenschlag des Syker Spielers zurückzuführen. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft war eindeutig: Der Angeklagte habe den Gegenspieler mit dem Ellenbogen ins Gesicht geschlagen. Die Staatsanwältin warf dem Spieler vor, die körperliche Unversehrtheit seines Gegners verletzt zu haben.
Angeklagter weist Absicht zurück
Der Angeklagte hingegen wies jede Absicht entschieden zurück. Er habe nach einem Passversuch einen körperlichen Angriff von hinten gespürt – ein Halten durch den Gegenspieler. Um sich aus diesem Griff zu befreien, habe er unkoordiniert mit Armen und Körper gezappelt. Dass er dabei jemanden verletzt habe, habe er nicht bemerkt. "Ich habe kein Ziel gehabt, ich wollte mich nur losreißen", erklärte er dem Gericht. Außerdem, so betonte er, gehöre Körperkontakt im Wasserball zum Spiel. Fouls seien keine Seltenheit, aber ein bewusster Schlag sei ihm völlig fremd.
Der verletzte Spieler aus Hameln, der als Zeuge aussagte, widersprach dieser Darstellung deutlich. Er berichtete, dass der Syker Spieler, nachdem er den Ball zu einem anderen Spieler gepasst hat, sich umgedreht habe, ihn angesehen und bewusst mit dem Ellenbogen ins Gesicht geschlagen habe. Er sei danach sofort aus dem Wasser geschwommen und am Beckenrand behandelt worden. Später habe er sich in eine Klinik in Bad Pyrmont begeben, wo Ärzte den Bruch und eine nasale Entzündung feststellten. In den Tagen danach litt er eigenen Angaben zufolge unter starken Kopfschmerzen. Auch er betonte, dass er sich der körperlichen Natur des Sports bewusst sei – allerdings überschreite ein solcher Schlag das zulässige Maß.
Zeugen können nichts Klärendes beitragen
Zwei Zeugen ergänzten das Bild – allerdings ohne Klärung. Ein Mitspieler des Angeklagten erinnerte sich zwar an ein intensives, aber faires Spiel. Er habe den Ball vom Angeklagten zugeworfen bekommen, während dieser sich offenbar aus einem Griff befreien wollte. Den eigentlichen Schlag habe er jedoch nicht gesehen. Ein Spieler aus dem Hamelner Team, der die Szene von der Auswechselzone aus beobachtete, berichtete, er habe gesehen, wie der Ellenbogen ins Gesicht seines Teamkollegen traf. Ob dies absichtlich geschah, konnte aber auch er nicht sicher sagen. Er erklärte, dass der Schlag seiner Einschätzung nach vermeidbar gewesen sei – ein gezielter Angriff könne es zwar gewesen sein, müsse es aber nicht. Es könne durchaus auch ein dummes Versehen gewesen sein, antwortete er auf eine Frage der Richterin.
Ein Schiedsrichter hätte als wichtiger neutraler Zeuge fungieren können – doch laut Spielbericht hatte dieser die entscheidende Szene nicht beobachtet. Damit fehlte dem Gericht ein entscheidendes Beweismittel.
Die Richterin betonte in ihrer rechtlichen Bewertung, dass Wasserball als Kontaktsport grundsätzlich mit einer stillschweigenden Einwilligung der Spieler in gewisse körperliche Auseinandersetzungen einhergehe. Dies umfasse auch Fouls, solange diese im Rahmen des Spiels blieben. Ein gezielter Schlag ins Gesicht stelle jedoch eine klare Grenzüberschreitung dar, die strafrechtlich relevant sei. Im vorliegenden Fall reiche die Beweislage allerdings nicht aus, um dem Angeklagten eine solche bewusste Körperverletzung zweifelsfrei nachzuweisen.
Mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung wurde das Verfahren deshalb eingestellt. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Verteidigung selbst.