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Syker Amtsgericht Twistringer Wohnungsbrand: Gericht kann Schuld nicht klären

Kurz vor Weihnachten 2023 kam es in Twistringen zu einem Wohnungsbrand mit drei Verletzten. Vor dem Amtsgericht Syke sollte jetzt die Schuldfrage geklärt werden.
24.03.2025, 16:40 Uhr
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Von Norbert Lyko

Ein Wohnungsbrand hat am 23. Dezember 2023 zu einer groß angelegten Rettungsaktion in Twistringen geführt. Dabei wurde eine Frau schwer verletzt. Aus einer benachbarten Wohnung mussten sich Menschen teilweise durch Fenster in Sicherheit bringen. Jetzt stand der 48-jährige Verlobte der schwer verletzten Frau vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft warf ihm fahrlässige Brandstiftung und fahrlässige Körperverletzung vor.

Der Angeklagte, seine Verlobte und ein gemeinsamer Bekannter hatten den Tag über bereits erhebliche Mengen Alkohol konsumiert – jeder etwa eine Flasche Wodka, wie sie selbst angaben. Als die Vorräte ausgingen, machten sich die beiden Männer zu einem nahe gelegenen Verbrauchermarkt auf, um Nachschub zu besorgen. Eine Überwachungskamera zeichnete auf, wie sie zwei Flaschen Wodka entwendeten. Zudem berichtete ein Polizeibeamter im Prozess, dass der Verdacht bestehe, die Männer hätten auch eine Flasche hochprozentigen Wodka mit 95 Prozent Alkoholgehalt gestohlen. Dieser Diebstahl sei zwar nicht direkt auf den Aufnahmen zu sehen, aber die Hinweise darauf seien eindeutig.

Alkoholflammen versucht mit Wasser zu löschen

Zurück in der Wohnung kam es offenbar zur Katastrophe. Laut Anklage habe der Angeklagte ein Glas Alkohol angezündet und anschließend versucht, die Flamme mit Wasser zu löschen. Die Folge war eine explosionsartige Stichflamme, die sich rasend schnell ausbreitete. Möbel brannten, Fensterscheiben zerbarsten. Die Flammen griffen auch auf die Kleidung seiner Verlobten über, die auf dem Sofa schlief. Sie erlitt schwerste Verbrennungen an der rechten Körperhälfte und musste mit einem Rettungshubschrauber in eine Spezialklinik gebracht werden.

Vor Gericht widersprachen sich die Aussagen der Beteiligten. Der Angeklagte bestritt, das Feuer verursacht zu haben. Seiner Darstellung nach, war es der Bekannte, der mit einem Feuerzeug hantierte und folglich für den Brand verantwortlich sei.

Der Bekannte wiederum belastete den Angeklagten schwer. Er habe gesehen, wie dieser ein Wasserglas mit Alkohol anzündete und es schließlich fallen ließ. Die Flammen hätten sich über den Boden ausgebreitet, das Mobiliar erfasst und schließlich die schlafende Verlobte des Angeklagten in Brand gesetzt. Beide Männer versuchten offenbar, das Feuer mit Wasser und Kleidungsstücken zu löschen – vergeblich. Schließlich sei der Bekannte noch einmal in die brennende Wohnung zurückgekehrt, um die Frau zu retten. Seine Aussagen vor Gericht wichen jedoch von seinen früheren Angaben bei der Polizei ab. Dort hatte er zunächst erklärt, nichts vom Brandhergang mitbekommen zu haben.

Zeugin kann sich nicht erinnern

Die schwer verletzte Frau selbst konnte als Zeugin wenig zur Aufklärung beitragen. Sie erklärte, sich an die Ereignisse jenes Abends nicht zu erinnern. Klar sei für sie aber, dass ihr Verlobter kein Feuer gelegt habe. Er sei ein herzensguter Mensch und würde so etwas nie tun. Bereits bei ihrer ersten Aussage gegenüber der Polizei hatte sie jedoch den Bekannten belastet – eine Aussage, die sie nun als bloße Wiedergabe dessen bezeichnete, was andere ihr berichtet hätten.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft fasste das Dilemma der Beweisaufnahme treffend zusammen: Die Aussagen der beiden Männer widersprachen sich fundamental. Zwar sei sicher, dass der Brand durch die gefährliche Mischung aus hochprozentigem Alkohol und fahrlässigem Verhalten entstanden sei. Auch sei nachvollziehbar, dass das Löschen einer brennenden Flüssigkeit mit Wasser zu einer gefährlichen Stichflamme führen könne – insbesondere, wenn diese einen Alkoholgehalt von 95 Prozent aufweist. Doch wer letztlich das Feuer verursacht habe, ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären. Sie beantragte daher Freispruch.

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Das Gericht folgte dem Antrag. Die Richterin sprach den Angeklagten frei und stellte fest, dass ihm die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte.

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