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Urteil wegen Unterschlagung Geldstrafe statt Finderlohn

Weil er eine fremde Geldbörse an sich genommen hatte, ist ein Osterholz-Scharmbecker voriges Jahr wegen Unterschlagung einer Fundsache verurteilt worden. In zweiter Instanz wurde jetzt sein Strafmaß reduziert.
10.03.2022, 18:21 Uhr
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Von Angelika Siepmann

Verden/ Osterholz-Scharmbeck. Die Geldstrafe wurde zwar in zweiter Instanz reduziert. Aber den Angeklagten kommt es immer noch vergleichsweise teuer zu stehen, dass er 300 Euro aus einem gefundenen Portemonnaie einfach für sich behalten hat. Wegen Unterschlagung war der 48-Jährige aus der Kreisstadt vor knapp einem Jahr vom Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck zu 40 Tagessätzen à 60 Euro verurteilt worden. Dort hatte er noch hartnäckig bestritten, sich aus der Geldbörse bedient zu haben. Vor dem Landgericht Verden knickte er ein und akzeptierte den Schuldspruch. Unterm Strich muss er jetzt 1500 Euro bezahlen.

Eine Frau hatte das Portemonnaie an einem Augustabend 2019 nahe dem Eingang eines Supermarkts verloren. Entdeckt und eingesteckt wurde es von dem Angeklagten, der in diesem Punkt schon beim Amtsgericht keine Ausflüchte versucht hatte. Es wäre auch angesichts der Beweislage nicht ratsam gewesen, denn Videoaufzeichnungen belegten den Vorgang. Was dann danach mit dem Fundstück geschah und wie es letztlich auf einem Polizeirevier in Bremen-Nord landete, blieb allerdings auch in der Berufungsverhandlung weitgehend ungeklärt.

Auf Video festgehalten

Detailliert beleuchtet werden musste das Ganze auch gar nicht mehr. Nachdem die 24. kleine Strafkammer dem Angeklagten zum Auftakt klargemacht hatte, dass man keineswegs geneigt sei, seiner bisherigen Version des weiteren Geschehens Glauben zu schenken, erfolgte ein Umschwenken. Die Erläuterungen des Vorsitzenden Richters waren bei dem 48-Jährigen nicht ungehört verhallt. Danach ließen die Filmaufnahmen keinen Zweifel, dass er die Geldbörse aufnahm und sie – nach Umgucken, ob ihn womöglich jemand sieht – auch „zielstrebig“ eingesteckt habe. Damit sei die Unterschlagung schon vollendet gewesen. Man sei auch sicher, dass er später die enthaltenen Scheine herausgenommen und für sich verwendet habe.

Der Angeklagte und sein Verteidiger sahen sich nun veranlasst, die Berufung auf den sogenannten Rechtsfolgenausspruch zu beschränken. Da es somit nur noch um das Strafmaß ging, konnte eine erneute Beweisaufnahme entfallen. Dafür hatte die Kammer vorsorglich fünf Zeugen geladen; deren Befragung erübrigte sich. Interessant wäre es schon gewesen, was sich dadurch zum mutmaßlichen weiteren Weg des Portemonnaies eröffnet hätte. Der 48-Jährige hatte seinerzeit behauptet, es am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an einem Kiosk in Burglesum abgegeben zu haben, selbstverständlich mit dem kompletten ursprünglichen Inhalt; neben Ausweisen und EC-Karte seien dies nach dem Ergebnis seiner Bestandserhebung exakt 279 Euro gewesen.

"Rückgabe vergessen"

Die sich aufdrängende Frage, warum er den Fund nicht sofort im Supermarkt abgeliefert habe, etwa am Infostand, konnte er auch noch beantworten: Das habe er in der Eile vergessen, er habe nur schnell etwas besorgen wollen. Der Kioskbetreiber gab im Zeugenstand an, sich an die Entgegennahme eines Portemonnaies nicht erinnern zu könne. Der Mann aus Bremen-Nord, der das Ding nachweislich zur Polizei gebracht hatte, berichtete von einer herumstehenden Gruppe mit vier, fünf Leuten. Irgendeiner habe die – ums Geld erleichterte – Geldbörse gefunden, in der Hand gehabt und wegwerfen wollen. Das habe er verhindert.

Was andere Zeugen erzählten, trug auch nicht gerade dazu bei, die Reiseroute der Börse zu erhellen, sondern warf eher noch mehr Widersprüche auf. Die rechtmäßige Besitzerin hatte etwa zwei Wochen nach dem Verlust von der Polizei erfahren, dass ihr Portemonnaie da sei. Das Geld konnte sie in den Wind schreiben.

Geld zahlen muss nun erst einmal der Angeklagte, der zur Tatzeit unter laufender Bewährung gestanden hatte. Im März 2018 war er wegen Drogenbesitzes zu einer Haftstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung das Amtsgericht für nicht erforderlich erachtete. Der finanziell nicht auf Rosen gebettete Mann konnte froh sein, dass das Landgericht die wegen Unterschlagung zunächst verhängte Haftstrafe um 900 Euro verringerte.

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