Ein 35-jähriger Mann aus Osterholz-Scharmbeck hat vor dem Landgericht Verden nur halbherzig eingeräumt, eine Fülle von Fotos, die den Straftatbestand der Kinder- und Jugendpornografie erfüllen, gespeichert und zum Teil auch weitervermittelt zu haben. Er sei davon ausgegangen, die abgebildeten Personen seien durchweg über 16, und überhaupt habe er gar nicht so genau hingeschaut. Seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil war nur ein Teilerfolg beschieden.
Wegen Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Schriften in 13 beziehungsweise drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit dem Besitz, verhängte die 5. kleine Strafkammer eine Bewährungsstrafe von neun Monaten. Das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck hatte den Angeklagten im Januar zu einem Jahr Haft verurteilt und die Strafe aufgrund einer günstigen Sozialprognose ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.
Einen Abschlag von drei Monaten hielt jetzt die Vertreterin der Staatsanwaltschaft für angemessen, wobei sie den vornehmlich den Zeitauflauf seit dem umfangreichen Tatgeschehen (Juni 2017 bis Februar 2018) als Grund anführte. Ihrer Forderung nach einer zusätzlichen Geldauflage, 3000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung, kam das Landgericht nicht nach. Es sah sich allerdings auch außerstande, unterm Strich noch auf eine Geldstrafe zu erkennen.
Der Angeklagte selbst hatte bei einem populären Messenger-Dienst eine Gruppe gegründet, in der offenbar Gleichgesinnte fortan eine Vielzahl von Bilddateien, gelegentlich auch Videos sowie Kommentare zum Material austauschten. Einiges davon nahmen die Verfahrensbeteiligten in Augenschein. Bei einer Hausdurchsuchung waren unter anderem nahezu 300 kinder- und jugendpornografische Abbildungen entdeckt worden. Die Dateien waren auf einem Handy sowie zwei Notebooks gespeichert. Die Geräte muss der Mann auf die Verlustliste setzen.
Auch in Verden gab der 35-Jährige über seinen Verteidiger zu, die Aufnahmen besessen und auch verbreitet zu haben. Der Anwalt hielt es allerdings für geboten, dieses pauschale Geständnis seines Mandanten, der betontermaßen „keinerlei pädophile Neigungen“ habe, näher zu erläutern. Der Mann habe seinerzeit, als er familiär und beruflich besonders stark belastet gewesen sei, viel „andere“, legale Pornografie konsumiert. Und darunter hätten sich auch diese einschlägigen Bilder befunden. Es sei quasi ein „Beifang“ aus den legalen Bildermassen gewesen.
Angeklagter ist sich seiner Straftat nicht bewusst gewesen
Der Angeklagte druckste herum, als Gericht und Staatsanwaltschaft ihm energisch auf den Zahn fühlen wollten. Er sei davon ausgegangen, dass die dargestellten Personen alle „über 16“ gewesen seien. Und da die Abbildungen ihn auch gar nicht sonderlich interessiert hätten, habe er oft auch nicht genau hingeguckt. Weitergeschickt habe er das Material in der Gruppe meistens, „damit die ihren Spaß haben“. Auf die Frage, wie es denn bei ihm mit diesem „Spaß“ ausgesehen habe, blieb er die Antwort schuldig.
An anderer Stelle hieß es, er könne das Ganze ohnehin nur schwer erklären. Zu den Straftaten, die er bereue, sei es durch „eigene Dummheit“ gekommen. Die Reue wäre nachvollziehbarer, wenn er sich rundum bekennen würde, merkte die Vorsitzende Richterin an. In der Urteilsbegründung betonte sie, von einem möglichen „Verbotsirrtum“ könne nicht die Rede sein. Der sei widerlegt.
Dass der Angeklagte angeblich dachte, alles sei „im erlaubtem Bereich“ passiert, nehme ihm die Kammer nicht ab: „Er wusste ganz genau, in welchen Fällen er sich strafbar machte“. Ihm sei bewusst gewesen, dass es sich überwiegend um kinder- und jugendpornografische Darstellungen handelte, „und er verbreitete sie auch so bewusst“, soll heißen: vorsätzlich. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Steuerungs- und Schuldfähigkeit hätten sich nicht ergeben.