Die Stadt Osterholz-Scharmbeck hat dem Bau zweier Mehrfamilienhäuser in Scharmbeckstotel eine Absage erteilt. Die Firma Move In Real Estate GmbH aus Garrel möchte an der Kreisstraße 4 bis 6 zwei jeweils dreigeschossige Gebäude sowie im hinteren Bereich des Grundstücks ein Doppelhaus errichten. Insgesamt sollten zwölf Wohneinheiten geschaffen werden.
Die Verwaltung lehnt das Bauvorhaben aufgrund der Dimension und der Rechtslage ab. Die Mitglieder des Planungsausschusses folgten der Einschätzung der Verwaltung und schlossen sich einstimmig der Empfehlung an, die gestellte Bauvoranfrage negativ zu bescheinigen.
Fremdkörper im Ortsbild
Die geplanten dreigeschossigen Neubauten würden die eineinhalbstöckigen Nachbargebäude ringsum sowie das Stallgebäude nebenan deutlich überragen, heißt es in der Begründung. Der Bau füge sich demnach nicht ein und wirke wie ein „Fremdkörper“, heißt es. Das Verhältnis zwischen Freifläche und überbauter Fläche stimme nicht. Zudem seien künftige Konflikte zwischen den Bewohnern der Wohnungen und der benachbarten Pferdestallanlage zu befürchten, hieß es zur Erläuterung.
Auf dem betreffenden Grundstück gibt es zwei Bestandsbauten. Direkt an der Straße steht ein älteres Gebäude, das aufgrund eines Brandschadens abgerissen werden soll. Auch im hinteren Bereich des Areals befundet sich ein derzeit unbewohntes Haus, das dem Doppelhaus-Neubau weichen sollte. Knackpunkte sind baurechtliche Belange. Das direkt an der Straße gelegene Haus kann nach dem Abriss als gleichwertiges Gebäude neu errichtet werden, sofern der Eigentümer das Haus wieder bewohnt. Dies sei aber nicht geplant, erläuterte Stadtplaner Stefan Kamischow. „Die Errichtung eines nicht gleichwertigen Hauses ist grundsätzlich ausgeschlossen.“
Außenbereich und Baurecht
Die Gebäude in zweiter und dritter Reihe sind dem Außenbereich zuzuordnen. Wohngebäude dürfen im Außenbereich nur ausnahmsweise als Einzelfall errichtet werden. Öffentliche Belange wie die Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung müssten berücksichtigt werden, argumentiert die Verwaltung. Eine solche Verfestigung dieser Situation würde jedoch mit der Genehmigung eines weiteren Wohngebäudes eintreten. Um Besitzer umliegender Einfamilienhäuser und benachbarte landwirtschaftliche Betriebe zu schützen, müsse für den rückwärtigen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt werden, heißt es weiter. Das sei unter anderem wegen der Gemengelage mit der benachbarten Landwirtschaft nicht zu empfehlen.
Stadtplaner Stefan Kamischow erläuterte, dass die Stadtverwaltung mehrfach mit dem Antragssteller in Kontakt gestanden hatte, um eine genehmigungsfähige Bebaubarkeit zu erörtern. „Der Antragsteller wollte jedoch die unveränderte Planung im Genehmigungsverfahren prüfen lassen.“ Der Bau von Wohnraum müsse sich an den rechtlichen Gegebenheiten orientieren, und die Gebäude müssen sich ins Ortsbild einfügen, betonte Kamischow.