Wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit dem Versuch eines solchen ist ein 22-Jähriger am Montag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. In beiden Fällen war der drogenabhängige junge Mann im Januar maskiert und mit einem „gefährlichen Werkzeug“ kurz vor Feierabend in einem Getränkemarkt an der Oytener Industriestraße aufgetaucht. Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Verden ordnete zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Mit der Gesamtstrafe ging die Kammer noch etwas über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus. Deren Vertreterin hatte zu Beginn des vierten Prozesstages vier Jahre und ebenfalls die Unterbringung beantragt. Das verlangte Strafmaß schien den Angeklagten beinahe positiv zu überraschen. „Ich hatte deutlich mehr erwartet“, ließ er in seinem „letzten Wort“ nach den Plädoyers wissen. Mit vier bis fünf Jahren sei er „absolut einverstanden“.
Umfassendes Geständnis
Der von Betäubungsmittelsucht und ständiger Geldnot geplagte Mann aus Mecklenburg-Vorpommern, der zuletzt in einer Oytener Obdachlosenunterkunft wohnte, war zwar auch nach seinem gescheiterten Auftritt in dem Geschäft unerkannt entkommen. Er hatte aber selbst die Reißleine gezogen, nachdem er Ende Februar bei einem Ladendiebstahl erwischt worden war. Weil er reinen Tisch machen und endlich energisch seine Sucht bekämpfen wollte, hatte er gegenüber der Polizei ein umfassendes Geständnis abgelegt. Sonst wäre auch womöglich nie herausgekommen, wer die Taten im Getränkemarkt verübt hat.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung war der unter Betreuung stehende Sozialhilfeempfänger sogar noch einen Schritt weitergegangen und hatte Pläne für einen besonderen Coup preisgegeben. Angeblich hatte er vor, mit Unterstützung eines nicht genannten Bekannten in Oyten eine Postbankfiliale zu überfallen; eine Pistole bestimmter Marke soll schon organisiert gewesen sein. In seiner Einlassung vor Gericht war von diesem Vorhaben zwar nicht die Rede, der Vorsitzende erwähnte es allerdings in seiner ausführlichen Urteilsbegründung. Von der verhängten Haftstraße hat der Angeklagte zunächst zehn Monate zu verbüßen, ehe er zwecks gezielter Drogentherapie in den Maßregelvollzug verlegt wird.