Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Kennzeichnungspflicht für Polizisten als rechtmäßig eingestuft. Die Pflicht zum Tragen eines Namensschildes oder einer Nummer greife zwar in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beamten ein. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß, entschied das Gericht in Leipzig am Donnerstag. Damit unterlagen zwei Polizisten aus Brandenburg auch in dritter Instanz. Eine Kennzeichnungspflicht gibt es in einer ganzen Reihe von Bundesländern. Die Bundesrichter beschäftigten sich erstmals damit.
In Brandenburg gilt die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte seit dem 1. Januar 2013. Sie ist im Polizeigesetz des Landes verankert. Vollzugsbedienstete müssen ein Namensschild tragen, Kräfte in sogenannten geschlossenen Einheiten wie der Bereitschaftspolizei eine Nummer, anhand derer sie eindeutig identifiziert werden können.
Der Gesetzgeber will so eine größere Bürgernähe und Transparenz bei der Polizei erreichen. Lassen sich Polizisten im Dienst etwas zuschulden kommen, soll das zudem einfacher aufgeklärt werden können. Diese Ziele seien gegenüber dem Grundrechtseingriff bei den Beamten verhältnismäßig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Geklagt hatten eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister. Beide führten in der mündlichen Verhandlung hauptsächlich Sicherheitsbedenken ins Feld. „Es geht nicht darum, dass wir verhindern wollen, wenn es einen Anlass dafür gibt, im Nachhinein identifizierbar zu sein“, sagte die Beamtin. Das Problem seien heikle Einsätze. Heutzutage würden Polizisten ständig mit Handys gefilmt und fotografiert. „Wenn man einen Namen hat, der nicht Müller, Meier, Schulze oder Lehmann ist, dann ist das alles sehr leicht nachzuvollziehen.“ An ihrem Privatauto sei schon der Spiegel abgetreten worden. Allerdings sei es kaum zu beweisen, dass es da einen Zusammenhang mit dem Namensschild im Dienst gibt.
GDP lehnt Kennzeichnungspflicht weiter ab
Schon vor dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) waren die Klagen der Polizisten erfolglos geblieben. Das OVG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass sich die von den Beamten befürchteten Gefährdungen nicht wesentlich von denen anderer Berufsgruppen im öffentlichen Dienst – etwa Mitarbeiter von Jugendämtern, Jobcentern oder Sozialbehörden – unterscheiden. „Im Übrigen muss jedem Polizeibeamten bereits in dem Moment, in welchem er den Beruf ergreift, bewusst sein, dass hiermit gewisse unvermeidbare Gefährdungen für sich und sein privates Umfeld verbunden sein können“, hieß es beim OVG. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Urteile.
Die Gewerkschaft der Polizei (GDP), die die Kläger unterstützt hat, lehnt die Kennzeichnungspflicht weiter ab. Transparenz sei auch so gegeben, eventuelle Straftaten von Polizisten würden in einem ganz normalen Ermittlungsverfahren aufgeklärt. Man werde jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, ob man Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlege, sagte der Brandenburger Gewerkschaftssekretär Michael Peckmann. In Brandenburg werde sich die GDP im Rahmen der Koalitionsverhandlungen zudem für Änderungen an den Regelungen einsetzen.
Laut amtlicher Statistik wird wegen 2000 Verdachtsfällen illegaler Polizeigewalt gegen rund 4000 Polizisten im Jahr ermittelt. Eine Studie der Ruhr-Universität Bochum zur Erforschung von „Körperverletzung im Amt“ geht allerdings davon aus, dass auf jeden bekannten Verdacht fünf Fälle kommen, die nicht angezeigt werden. Das Dunkelfeld läge demnach bei mindestens 10.000 mutmaßlichen Gewalttaten durch Polizisten pro Jahr.
Kennzeichnung in den Ländern
In den Bundesländern wird die Frage der Kennzeichnung von Polizisten unterschiedlich geregelt. In Bremen sind Bedienstete in Polizeieinheiten seit 2015 verpflichtet, bei geschlossenen Einsätzen an ihren Einsatzanzügen eine personenbezogene fünfstellige numerische Rücken- und Frontkennzeichnung zu tragen. In Niedersachsen ist das Tragen von Namensschildern an der Polizeiuniform auf freiwilliger Basis eingeführt worden. Es ist ausdrücklich erwünscht und hat sich nach Angaben des Innenministeriums in der täglichen Praxis bewährt. Im Rahmen von geschlossenen Einsätzen (zum Beispiel bei Demonstrationen) tragen die Polizeivollzugsbeamten eine sogenannte „Rückenkennzeichnung“, die bundesweit einheitlich ist und eine Zuordnung bis zur kleinsten Organisationseinheit zulässt. Eine Kennzeichnungspflicht gibt es unter anderem ebenfalls in Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein.
++ Dieser Artikel wurde am 27.9.19 um 8.19 Uhr aktualisiert. ++