In unserem Online-Angebot hatten wir in dem Beitrag „Delme Klinikum Delmenhorst wirft Chefarzt raus“ vom 2. April 2025 in Bezug auf Dr. Martin Teschner, bislang Chefarzt der Klinik für Thoraxchirurgie am Delme Klinikum Delmenhorst, wie folgt berichtet:
„Das Delme Klinikum Delmenhorst zieht Konsequenzen nach einem Urteil des Amtsgerichts. Ein Chefarzt muss sofort gehen. (…) Das Delme Klinikum Delmenhorst zieht Konsequenzen aus einem Urteil. (…)
Verurteilung nicht endgültig
Das Delme Klinikum Delmenhorst (DKD) hat Dr. Martin Teschner, den bisherigen Chefarzt der Klinik für Thoraxchirurgie, mit sofortiger Wirkung freigestellt und ihm die fristlose Kündigung ausgesprochen. Hintergrund ist ein Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst, das Teschner Mitte März wegen Titelmissbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt hatte. Der Arzt muss 100 Tagessätze a 770 Euro, sprich 77.000 Euro, zahlen. Der zuständige Richter Christoph Kellermann sagte: "Das ist eine hohe Geldstrafe und wohl die höchste, die ich je verhängt habe."
Soweit hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt worden sein sollte, dass die Verurteilung und der darauf beruhende Rauswurf von Herrn Dr. Teschner endgültig sei, stellen wir hiermit richtig, dass Herr Dr. Teschner gegen die Kündigung vorgegangen ist und diese in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht derzeit überprüft wird. Das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Herr Dr. Teschner gehen gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vor. Es läuft darauf hinaus, dass der Fall vor dem Landgericht Oldenburg neu verhandelt wird.
Was wir noch berichtet haben
Zudem hatten wir in dem Beitrag berichtet:
„Titel hätte der Arzt nicht führen dürfen
Konkret geht es um einen Titel als Gastprofessor, den der Arzt des Delmenhorster Klinikums 2009 von der Universität im chinesischen Wuhan verliehen bekommen hat. Auf einer entsprechenden Ernennungsurkunde ist unter der chinesischen Bezeichnung in lateinischer Schrift "visiting professor" zu lesen. Genau diesen Titel hätte der Angeklagte in Verbindung mit der ausstellenden Universität nutzen dürfen, merkte der Staatsanwalt Mathias Hirschmann in seinem Plädoyer an.“
Soweit hierdurch der Leser fälschlicherweise annimmt, Herr Dr. Teschner sei verurteilt worden, weil er die ausstellende Universität nicht genannt und sich „Gastprofessor“ statt „visiting professor“ genannt habe, stellen wir hiermit richtig, dass dies nicht der Fall ist. In unserem Beitrag vom 19. März 2025 hatten wir bereits berichtet, dass sich Herr Dr. Teschner nach vorläufiger Ansicht des Amtsgerichts Delmenhorst nicht „Prof.“ nennen darf. Konkret soll er nach der Begründung des Amtsgerichts unter keinem Gesichtspunkt berechtigt gewesen sein, den Titel „Prof.¹ Dr. M. Teschner ¹Gastprofessor Huazhong Universität für Wissenschaft und Technologie Wuhan VR“ (so in einem anwaltlichen Schreiben vom 27.08.2024) oder „Prof.¹ Dr. M. Teschner ¹Gastprofessor Huazhong Universität für Wissenschaft und Technologie Wuhan VR (China)“ (so in der schriftlichen Einlassung in der Hauptverhandlung), zu führen. Dies lässt Herr Dr. Teschner nun in einer weiteren Instanz überprüfen.