Bremen Stadtteile Osterholz Verden Diepholz Delmenhorst Wesermarsch Oldenburg Rotenburg Cuxhaven Bremerhaven Niedersachsen

Aufgesetztes Parken Bremer Kläger rufen Bundesverwaltungsgericht an

Wie viel Spielraum haben die Straßenverkehrsbehörden beim Einschreiten gegen das aufgesetzte Parken? Diese Frage wird nun in letzter Instanz am Bundesverwaltungsgericht entschieden.
21.03.2023, 07:36 Uhr
Jetzt kommentieren!
Zur Merkliste
Bremer Kläger rufen Bundesverwaltungsgericht an
Von Jürgen Theiner

Der juristische Streit um das aufgesetzte Parken geht weiter und wird erst vor dem Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Klägerseite – mehrere Anwohner aus Wohnstraßen in der Östlichen Vorstadt, der Neustadt und Findorff – haben sich entschieden, gegen die Entscheidung des  Oberverwaltungsgerichts (OVG) Revision einzulegen. Auch die Bremer Verkehrsbehörde geht diesen Schritt. Damit kommt der Urteilsspruch der Bremer Richter von Dezember, dessen schriftliche Begründung seit Anfang März vorlag, abschließend vor der höchsten Instanz in Leipzig auf den Prüfstand.

Lesen Sie auch

Das OVG hatte das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts, demzufolge die Behörden gegen das Gehwegparken vorgehen müssen, zwar bestätigt, aber einen recht großen Ermessensspielraum eingeräumt. Der entscheidende Satz lautet: „Eine Pflicht der Straßenverkehrsbehörde, unmittelbar gegen die verkehrsordnungswidrig parkenden Fahrzeuge einzuschreiten, besteht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht.“ Das OVG begründete dies damit, „dass die betroffenen Gehwege in den Straßen der Kläger noch immer – wenn auch eingeschränkt – nutzbar sind“. Zum Beispiel sei die Gesundheit der Fußgänger nicht konkret gefährdet, da diese in den betroffenen Straßen nicht auf die Straße ausweichen müssten.

Das ist den Klägern entschieden zu wenig. "Was das konkrete Handeln angeht, bekommt die Bremer Verwaltung vom OVG de facto einen ungerechtfertigten Vertrauensvorschuss“, heißt es in einer Erklärung der Anwohner. Ihnen genügt auch nicht der wiederholte Verweis der Stadt auf Pläne zur besseren Ordnung des ruhenden Verkehrs, wie zum Beispiel den „Verkehrsentwicklungsplan 2025“, das Konzept „Parken in Quartieren“ (2020) und den sogenannten „Vier-Punkte-Plan“ (2022). „Pläne hat die Stadt in den vergangenen Jahren mehrfach vorgelegt, in Bezug auf das gesetzeswidrige Gehwegparken allerdings kaum etwas davon umgesetzt. Dass das Urteil uns nun erneut auf Planungen und ein Ermessen seitens der Behörden verweist, reicht uns nicht“, stellt Mitkläger Wolfgang Köhler-Naumann klar. Dies komme einer Verweigerung des Rechtsschutzes gleich. Mitklägerin Cerstin Kratzsch: „Wir wollen ein Urteil erwirken, das die Stadt zu konkreten, mit Fristen versehenen Schritten und wirksamen Maßnahmen verpflichtet."

Zur Startseite
Mehr zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Rätsel

Jetzt kostenlos spielen!
Lesermeinungen (bitte beachten Sie unsere Community-Regeln)