Auch Bewohner in Pflegeeinrichtungen haben prinzipiell Anspruch auf Wohngeld. Darauf weisen im Zuge der anstehenden Reform zum nächsten Jahr der Pflegeschutzbund Biva sowie die Verbraucherzentralen hin. Weil sich ab 2023 die Berechnungsgrundlagen ändern und der Kreis der Berechtigten deutlich ausgeweitet wird, könnten auch mehr Pflegeheimbewohner als bislang diese Möglichkeit nutzen. Derzeit beziehen mit etwa 85.000 Personen rund zehn Prozent der Heimbewohner in Deutschland Wohngeld.
Das größte Hindernis für den Wohngeldbezug im Pflegeheim bleibt bei der Reform allerdings unberührt: Jeder, der bereits andere Sozialleistungen bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das gilt auch für die Hilfen zur Pflege. Anders gesagt: Dort, wo das Sozialamt sich bereits an den Kosten für die Pflege beteiligt, wird es weiterhin kein zusätzliches Wohngeld geben. Auch beim Vermögen gibt es keine Änderung: Wohngeld kann nur derjenige beziehen, dessen verwertbares Vermögen kleiner als 60.000 Euro ist. Wichtig für Paare, wenn nur einer ins Pflegeheim umsiedeln muss: Immobilienbesitz, der vom anderen Partner weiterhin bewohnt wird, zählt nicht zum verwertbaren Vermögen. Die 60.000 Euro sind zudem kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Das heißt, wird dieser Höchstbetrag überschritten, gibt es gar kein Wohngeld mehr.
Dennoch könnte die Reform verhindern, dass Bewohner Sozialhilfe beantragen müssen, weil das ausgeweitete Wohngeld-Plus vom kommenden Jahr an in vielen Grenzfällen ausreicht, eine mögliche Finanzierungslücke zu schließen und die Betroffenen finanziell ausreichend entlastet.
Deutlich wird das durch zwei Rechenbeispiele. Nach bisherigem Recht liegt die Grenze für den Wohngeldbezug im Pflegeheim in Bremen rechnerisch bei etwa 1470 Euro. Wer als Pflegeheimbewohner eine höhere Rente bezieht, dürfte den Zuschuss nicht mehr erhalten. Ab 2023 liegt die Grenze bei rund 1900 Euro. Jeder und jede mit niedrigeren Altersbezügen kann ab Januar theoretisch mit Wohngeld kalkulieren. Bei durchschnittlichen Zuzahlungen für den Platz im Pflegeheim zwischen 1500 und 2500 Euro können Wohngeldbeträge von im Höchstfall bis zu 566 Euro ab Januar also tatsächlich helfen, die Sozialhilfe zu vermeiden.
Der Zuschuss hängt im Pflegeheim nahezu vollständig vom individuellen Einkommen ab, weil bei den Kosten für die "Wohnung" pauschal die von der jeweiligen Kommune abhängige höchstmögliche förderfähige Miete für einen Einpersonenhaushalt angenommen wird. Das entspricht in der Stadt Bremen von Januar an 620 Euro. Die tatsächlich Wohnkosten in der stationären Pflege, die in etwa den Investitionskosten in der monatlichen Rechnung entsprechen, können davon abweichen. Im Durchschnitt liegen sie in Bremen bei 566 Euro.
Weil es für die Betroffenen oft schwierig ist, sich um die entsprechenden Anträge zu kümmern, darf auch der Heimträger den Wohngeldantrag stellen, wenn die pflegebedürftige Person ihn damit beauftragt. Ausgezahlt wird das Wohngeld aber immer an die wohngeldberechtigte Person. Auch wird den Wohngeldstellen vom Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, vorläufig Wohngeld zu überweisen, wenn es voraussichtlich länger dauert, den Anspruch zu prüfen, aber ein solcher mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" besteht. So sollen im Einzelfall unbürokratische Lösungen erleichtert werden.