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Urteile des Sportgerichts Drastische Strafen für Bremer Gewalttäter

Nach schweren Vorfällen in der Kreisliga B hat das Sportgericht des Bremer Fußball-Verbandes lange Sperren von bis zu zehn Jahren verhängt.
15.04.2024, 17:20 Uhr
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Drastische Strafen für Bremer Gewalttäter
Von Frank Büter

Zehn Jahre, acht Jahre: Das Sportgericht des Bremer Fußball-Verbandes (BFV) hat rund um die Vorkommnisse in der Begegnung der Kreisliga B zwischen Bremen United und dem Bremer SV II am 1. März dieses Jahres zum Teil drastische Strafen ausgesprochen. In insgesamt elf Verfahren wurde gegen zwei Personen von Bremen United, sieben Personen des Bremer SV und gegen beide Vereine ermittelt.

Ein Spieler von Bremen United wurde dabei aufgrund einer einfachen Tätlichkeit bis zum 30. September 2024, ein weiterer Spieler wegen einer Tätlichkeit für drei Spiele gesperrt, wobei die Mindeststrafe wegen der gegen ihn begangenen schweren Tätlichkeit reduziert wurde. Bremen United wurde zudem mit dem Abzug von drei Punkten am Saisonende belegt.

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Beim Bremer SV II wurde ein Spieler, der einem am Boden liegenden Gegenspieler mit Anlauf ins Gesicht getreten hatte, für die Höchstdauer von zehn Jahren gesperrt. Ein weiterer Spieler, der einem Gegner mit Anlauf gegen den Kopf geschlagen hat, ist für acht Jahre gesperrt worden. Sperren von zwei Jahren und vier Monaten erhielten zwei weitere BSV-Akteure, die eine gemeinschaftliche Tätlichkeit begangen hatten. Zwei weitere Spieler erhielten Sperren bis zum 31. Dezember 2024 wegen einer Tätlichkeit gegen den Gegenspieler sowie bis zum 1. September 2024 wegen einer einfachen Tätlichkeit gegen den Gegenspieler. Ein Trainerassistent des BSV wurde zudem wegen einer Bedrohung mit der maximal möglichen Strafe von zwölf Monaten bis zum 1. März 2025 gesperrt. Der Einsatz eines Messers hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt.

Dem Bremer SV II werden als Mannschaft zum Saisonende neun Punkte abgezogen. Die zwischenzeitlich abgesetzten Spiele beider Teams werden zeitnah neu angesetzt. Alle Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da den Vereinen noch das Rechtsmittel der Berufung zusteht. Die Frist hierfür beträgt 14 Tage.

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