Im Februar und März hatten sich die Beiräte Mitte und Östliche Vorstand gemeinsam einem Beschluss des Beirats Hemelingen vom Januar dieses Jahres angeschlossen. Laut Beschluss sollte die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung aufgefordert werden, grundsätzlich zu prüfen, ob in Bremen die Einrichtung von Schulstraßen rechtlich ermöglicht werden kann.
Schulstraßen sind Straßenabschnitte im Umfeld von Schulen, die zeitweise oder dauerhaft für den Autoverkehr gesperrt werden können. Meist werden sie zu Beginn des Schultages gesperrt, wenn neben dem Berufsverkehr auch das größte Chaos bei der Anfahrt herrscht. Außerdem kann es zum Schulschluss eine weitere Sperrung geben. Diese wird durch Fahrverbotsschilder aktiviert, oder auch durch Schranken oder Poller, die den Straßenabschnitt dichtmachen.
Bremen hat ein anderes Straßenrecht
Im Fachausschuss für Verkehr, Umwelt- und Klimaschutz des Beirates Huchting legte Ortsamtsmitarbeiter Jörg Wiltschko jetzt die Antwort des Amtes für Straßen und Verkehr vor. Demnach werde auch in Bremen die Umsetzung verschiedener Schulstraßenkonzepte mit Interesse verfolgt. Einerseits werden temporäre Sperrungen, Durchfahrverbote oder Ähnliches durch verkehrsbehördliche Anordnungen realisiert, die derzeit noch als Modellversuche beziehungsweise Pilotphasen durchgeführt werden. Anderseits gehen Städte in Nordrhein-Westfalen auch schon den Weg, temporäre Sperrungen straßenrechtlich umzusetzen, wobei der rechtliche Status als Straße für die relevanten Zeiträume für Kraftfahrzeuge aufgehoben wird (Teileinziehung). Beide Ansätze sind auch in Bremen in der Diskussion, wobei die straßenrechtliche Teileinziehung hier nicht umsetzbar ist. Dies ist auf eine andere Ausgestaltung des Straßenrechts zurückzuführen, das anders als in Nordrhein-Westfalen lediglich Benutzungsarten, Benutzungszwecke und Benutzerkreise von der Nutzung der Straße ausschließen darf.
Die Einrichtung einer Schulstraße kann in Bremen derzeit nur im Rahmen eines Verkehrsversuchs zum Zweck der Erprobung erfolgen. Voraussetzung für eine temporäre Sperrung im Bereich von Schulen ist nach Paragraf 45, Absatz neun der Straßenverkehrsordnung die Feststellung einer „einfachen Gefahrenlage und die verhältnismäßige Wahl der Maßnahme zur Erreichung des Ziels“. Temporäre, werktägliche Sperrungen sind ein massiver Eingriff in das Straßenverkehrsrecht, zu deren Umsetzung beziehungsweise Durchsetzung neben einer Beschilderung auch einer Kontrolle oder physischen Unterstützung benötigt wird. Die Umsetzung eines Verkehrsversuchs ist somit kostenintensiv und mit Umbaumaßnahmen oder hohem Personaleinsatz verbunden. Diese Ressourcen könnten derzeit allerdings nicht zur Verfügung gestellt werden.
Verkehrsausschuss sucht nach Alternativen
Vor diesem Hintergrund ist ressortweit festgelegt worden, das Konzept Schulstraßen nicht weiter zu verfolgen. Denn eine rechtssichere und zugleich verkehrssichere Umsetzung ist nicht gegeben. Aufgrund der Ablehnung des Amtes für Straße und Verkehr verständigt sich der Verkehrsausschuss des Beirates Huchting darauf, dass Anträge im Fachausschuss zur Behebung von erheblichen Problemen mit Hol- und Bringverkehren gestellt werden sollen.