- Wer bekommt die Info-Schreiben?
- Wann werden die Schreiben verschickt?
- Was muss das Schreiben enthalten?
- Wie berechnet sich die Entlastung?
- Worauf müssen die Verbraucher achten?
- Was gilt für Mieter?
Viele Energieverbraucher bekommen dieser Tage Post von ihren Strom- und Gasversorgern. Der Inhalt: Informationen zur staatlichen Preisbremse bei Strom, Gas und Fernwärme und zur Höhe der künftigen Abschlagszahlung. Was als Informationsschreiben daherkommt, sollte genauer unter die Lupe genommen werden. Es geht um viel Geld.
Wer bekommt die Info-Schreiben?
Alle Kundinnen und Kunden von Energieversorgern, deren Verbrauchspreise zurzeit über den Beträgen der staatlichen Strom- und Gaspreisbremse liegen. Diese gilt rückwirkend seit 1. Januar und soll die Kosten für den Großteil des häuslichen Energieverbrauchs für mindestens ein Jahr deckeln: für Strom bei 40 Cent pro Kilowattstunde, für Gas bei zwölf Cent, für Fernwärme bei 9,5 Cent.
Beim Regionalversorger EWE erhält rund die Hälfte der Kundschaft Post: In der Grundversorgung liegen die EWE-Tarife auch nach der angekündigten Preissenkung zum 1. April über dem staatlichen Preisdeckel. Und auch bei den Individualverträgen sind zuletzt immer mehr Kunden nach dem Auslaufen ihrer Verträge über diese Preisschwelle gerutscht.
Beim Bremer Versorger SWB ist rund die Hälfte der Gaskunden betroffen. Der Preis von 12,55 Cent in der Grundversorgung liegt allerdings einen guten halben Cent über dem Deckel – die Ersparnis wird am Ende also bei wenigen Euro im Monat liegen. Für Strom zahlen SWB-Kunden schon jetzt weniger als den staatlichen Höchstpreis, sie profitieren also nicht von der Preisbremse.
Wann werden die Schreiben verschickt?
Bis spätestens 1. März, denn ab dann soll die Preisbremse greifen. „Das ist eine gesetzliche Vorschrift, die Kunden haben also einen Anspruch auf dieses Informationsschreiben“, betont Nicole Bahn, Teamleiterin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bremen. „Liegt das Schreiben nicht vor, sollte man bei seinem Versorgungsunternehmen nachfragen.“ Bei EWE werden die Schreiben in dieser Woche verschickt, kündigt Unternehmenssprecher-Sprecher Christian Bartsch an. „Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass die Fristen sehr knapp sind“, sagt er. Sollte also nicht jedes Schreiben bis zum 1. März im Briefkasten stecken, sei das kein böser Wille. „Niemandem geht dadurch etwas verloren“, versichert Bartsch.
Bei der SWB kann es etwas länger dauern. Man wartet dort auf ein Softwaremodul für die Abrechnung. „Wichtig ist: Kundinnen und Kunden müssen nichts tun“, sagt SWB-Sprecherin Angela Dittmer.
Was muss das Schreiben enthalten?
Die Verbraucher sollen in dem Schreiben erfahren, wie viel Geld sie durch die Strom- und Gaspreisbremse einsparen. Beim Strom reicht es laut Gesetz, die jährliche Ersparnis anzugeben; bei Gas und Fernwärme muss auch die bisherige und künftige Höhe der monatlichen Abschlagszahlung aufgeführt werden.
„Wir würden uns natürlich wünschen, dass die Versorger in dem Schreiben auch beim Strom die alten und neuen Abschlagszahlungen angeben“, sagt Verbraucherschützerin Bahn. Die Verbraucher würden zurzeit immer wieder mit neuen Preisen und Beträgen konfrontiert – „im Sinne der Transparenz wäre es also wünschenswert, dass hier keine Unsicherheiten aufkommen“, betont Bahn.
Wie berechnet sich die Entlastung?
Die Bundesregierung hat festgelegt, dass 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs zu den staatlich festgelegten Höchstpreisen – 40 Cent für die Kilowattstunde Strom, zwölf Cent fürs Gas – abgerechnet werden. Für alles, was darüber hinausgeht, gelten die Preise des jeweiligen Versorgungsunternehmens.
Grundlage der Berechnung ist das, was die Energielieferanten im September vergangenen Jahres als künftigen Jahresverbrauch für jeden einzelnen Kunden prognostiziert haben. Beispiel: Wird der Verbrauch mit 15.000 Kilowattstunden (kwh) Gas im Jahr vorhergesagt, erhält der Kunde 12.000 kwh zum staatlich subventionierten Preis von zwölf Cent pro kwh. Liegt der Preis des Versorgers bei 16 Cent, spart der Kunde nach diesem Rechenbeispiel 480 Euro im Jahr.
Worauf müssen die Verbraucher achten?
"Natürlich sollte man sich die Zahlenangaben in dem Schreiben genau anschauen", rät Verbraucherrechtsexpertin Bahn. So sollte man zum Beispiel überprüfen, ob der prognostizierte Verbrauch mit den bisherigen Verbrauchsdaten in etwa übereinstimmt.
Was gilt für Mieter?
Für Mehrfamilienhäuser mit Zentralheizung geht das Informationsschreiben der Versorger an den Vermieter. Diese sind verpflichtet, die Mieter über die zu erwartende Entlastung zu informieren. Wurde die Vorauszahlung im vergangenen Jahr erst festgelegt oder erhöht, muss zudem der Abschlag gesenkt werden.