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Finanzamt Syke Neue Grundsteuerbescheide – was Eigentümer jetzt wissen müssen

Zu den neuen Grundsteuerbescheiden bieten das Finanzamt Syke und die Syker Stadtverwaltung Hilfe an. Was Eigentümer jetzt wissen müssen.
09.01.2025, 17:30 Uhr
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Neue Grundsteuerbescheide – was Eigentümer jetzt wissen müssen
Von Sarah Essing

Die Grundsteuer – für viele Bürgerinnen und Bürger ist das ein Reizwort, auch weil es dabei zahlreiche Missverständnisse gegeben hat und immer noch gibt. Viele treibt zudem die Sorge um, dass sie sich ihr Eigentum deshalb künftig nicht mehr leisten können. Dessen ist man sich sowohl beim Finanzamt als auch bei der Stadt Syke bewusst. "Wir gehen davon aus, dass viele Bürger Redebedarf haben", sagt Anke Bödeker bei der Stadt Syke federführend für die Steuern zuständig. Gemeinsam mit Birthe Wigger vom Finanzamt Syke will sie noch einmal versuchen, für Klarheit zu sorgen.

Am wichtigsten sei bei allen Anfragen zu diesem Thema, dass die Bürger sich mit ihrem Anliegen auch an die richtige Stelle wenden, betonen beide Fachfrauen. Denn Klagen gegen die Stadt helfen gar nichts, wenn der Fehler bei Angaben liegt, für die das Finanzamt zuständig ist, sagen sie – wohlwissend, dass es dabei immer wieder Unklarheiten gab und immer noch gibt.

An die richtige Stelle wenden

Das sei sogar durchaus nachvollziehbar, findet Anke Bödeker. Schließlich lege die Stadt die Hebesätze fest und schicke den Grundsteuerbescheid zu. Doch das tue sie allein auf Grundlage der Bemessungsgrundlage, und dafür wiederum ist das Finanzamt zuständig, beziehungsweise die Bürger selbst mit ihren Angaben. "Der Steuerbescheid der Stadt Syke ist ein sogenannter Folgebescheid", erläutert die Fachfrau der Stadtverwaltung. Bedeutet: Er beruht auf den Daten, die das Finanzamt Syke der Stadt übermittelt hat.

Und exakt diese Daten wurden gerade bei der Grundsteuerreform neu abgefragt. Dabei ging es in erster Linie um die Größe von Grundstücken und Immobilien, um die Größe von Wohn- und Nutzflächen. Die Angaben dazu mussten die Bürgerinnen und Bürger selbst machen. Sie dienen nun als Grundlage für die Neuberechnung der Grundsteuer.

Berechnungsgrundlage ist neu

Die letzten Daten zur Grundsteuerberechnung stammen aus dem Jahr 1964, ruft Birthe Wigger dazu in Erinnerung. Und in den letzten 60 Jahren habe sich eine Menge geändert. "Es wird bei jedem eine Veränderung geben", betont daher Anke Bödeker. Darum und weil die Berechnungsgrundlage neu ist, werde in diesem Jahr auch jeder Eigentümer einen Grundsteuerbescheid erhalten.

Anke Bödeker kann die Bürger aber auch beruhigen: Der neue Grundsteuerbescheid müsse nicht automatisch eine Erhöhung bedeuten. "Es kann auch weniger werden." Und selbst wenn mehr bezahlt werden soll, handele es dabei in der Regel nicht um utopische Summen. Damit dies nicht geschieht, habe zum Beispiel die Stadt Syke ihre Hebesätze entsprechend angepasst. Leider sei dabei aber auch vielfach der Ausdruck "aufkommensneutral" falsch verstanden worden, hat die Fachfrau festgestellt. Denn "aufkommensneutral" beziehe sich nicht auf die einzelnen Bürger, sondern auf die Kommunen. Die Städte und Gemeinden sollen nach der Grundsteuerreform dieselben Einnahmen aus der Grundsteuer haben, wie zuvor. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Für einzelne Bürger kann sich hingegen etwas ändern.

Zuständigkeit der Kommune

Die Stadt ist nur Ansprechpartner für Fragen zur Grundsteuer, wenn der falsche Eigentümer angeschrieben wurde. Das sei durchaus möglich, falls ein Eigentümerwechsel noch nicht vollständig vollzogen gewesen sei, so Anke Bödeker. Und sie ist zuständig, wenn der Betrag falsch berechnet wurde, also die Summe von Grundsteuermessbetrag mal Hebesatz, falsch ist. Das sei angesichts der automatischen Berechnung allerdings eher unwahrscheinlich, so die Fachfrau.

Für Fragen zur Bemessungsgrundlage, also allen Daten, die für die Heranziehung der Grundsteuer, erfasst wurden, ist hingegen das Finanzamt zuständig. Und diese Daten basieren auf den Angaben der Eigentümer.

Dazu kann Birthe Wigger berichten, dass es häufig Fehler gab, bei der Unterscheidung von Nutz- und Wohnflächen. So wurden beispielsweise Gärten als Nutzfläche angegeben oder bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern war die angegebene anteilige Grundstücksgröße falsch. "Und Fehlerbeseitigungen sind immer möglich", kann sie beruhigen. Selbst wenn kein Einspruch erfolgt sei, werden Fehler bei den Angaben zu Größen der Nutzfläche oder der Eigentumsanteile auch nachträglich noch korrigiert.

Qualifizierte Nachfragen erbeten

Hilfreich bei allen Anfragen sei jedoch auch eine gute Vorbereitung seitens der Bürger. "Es ist hilfreich, wenn Anfragen und Einwänden schon qualifiziert ankommen", sagt sie. Dazu gehöre zum Beispiel das Bereithalten der Steuernummer und des Aktenzeichens. Beides ist auf den Bescheiden zu finden, die das Finanzamt verschickt hat. Zur weiteren Unterstützung bietet die Grundbesitzstelle des Finanzamtes Syke zudem eine Checkliste zur Überprüfung an. Sie ist dort erhältlich.

Und auch bei der Stadt Syke bietet ein Hinweisblatt Unterstützung. Damit können Eigentümer überprüfen, ob alle Angaben korrekt ausgefüllt wurden. Dieses ist nicht nur im Syker Rathaus erhältlich, sondern auch in den Rathäusern aller Kommunen, die im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Syke liegen.

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Info

Eigens für Fragen zur Grundsteuer stehen bei der Syker Stadtverwaltung Mitarbeiter unter der Telefonnummer 0 42 42 / 16 46 11 zur Verüfung. Dafür gibt es feste Sprechzeiten. "Damit wir auch noch Zeit haben, die Anfragen zu bearbeiten", erläutert Anke Bödeker. Sie bittet daher darum, von Anfragen außerhalb der Sprechzeiten abzusehen. Diese sind montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 15 bis 17.30 Uhr. Darüber hinaus können Anfragen per E-Mail an steueramt@syke.de geschickt werden.
Das Finanzamt Syke, Bürgermeister-Mävers-Straße 15, bietet unter der Rufnummer 0 42 42 / 16 23 30 eine Hotline zu Fragen zur Grundsteuer. Diese ist montags, dienstags und freitags von 8 bis 12 Uhr sowie donnerstags von 8 bis 15 Uhr erreichbar. Außerhalb dieser Zeiten können Anfragen per E-Mail an Poststelle@fa-sy.niedersachsen.de gestellt werden.
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