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Corona-Pandemie Verkürzung von Genesenenstatus erneut für rechtswidrig erklärt

Das RKI hatte den Genesenenstatus Mitte Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Nun erklärte bereits das dritte Gericht diese Entscheidung für rechtswidrig.
17.02.2022, 10:08 Uhr
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Von dpa/ba

Die Verkürzung des Genesenenstatus durch das Robert Koch-Institut (RKI) von sechs auf drei Monate ist rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Und es ist nicht das erste Urteil dieser Art.

Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus müsse die Bundesregierung selbst entscheiden, so die Berliner Richter und verwiesen auf die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz. Diese Entscheidung gilt nach Gerichtsangaben aber zunächst lediglich für die beiden Antragssteller, die vor das Verwaltungsgericht gezogen waren. Das Gericht könne die Verordnung nicht generell aussetzen, erklärte der Sprecher. (Az.: VG 14 L 24/22)

Gericht: Entscheidung liegt nicht bei RKI

Nach Ansicht der zuständigen 14. Kammer kann die Entscheidung darüber, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, nicht auf das RKI als Bundesoberbehörde übertragen werden. Dies überschreite die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Aus diesem Grund habe sich das Gericht nicht mit der Frage befassen müssen, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe oder hinreichend begründet worden sei.

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Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte erst in dieser Woche einem Eilantrag gegen die Verkürzung des Genesenenstatus stattgegeben. Die Regelung zur Verkürzung der Gültigkeit sei voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam, entschied das Gericht laut Mitteilung am Montag. Sie verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller. (AZ.: 14 E 414/22). Eine Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht sei möglich. Einen ähnlichen Beschluss hatte Anfang Februar bereits das Verwaltungsgericht in Osnabrück gefasst.

RKI soll nicht mehr über Genesenenstatus entscheiden können

Bund und Länder haben bereits vereinbart, dass die Festlegungen zum Genesenenstatus nicht mehr an das RKI delegiert werden sollen. Damit soll eine jüngst vorgenommene Änderung rückgängig gemacht werden. Diese sieht vor, dass die Frist nicht mehr in einer Verordnung steht, sondern Festlegungen des RKI auf dessen Internetseite direkt greifen.

Das Institut hatte den Genesenenstatus auf dieser Grundlage zum 15. Januar von sechs auf drei Monate verkürzt. Viele Bürger verloren damit quasi über Nacht die Möglichkeit, in Restaurants oder Bars zu gehen. Unmut löste aus, dass diese Änderung zunächst weitgehend unbemerkt blieb.

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