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Hürde für NPD-Prozess ausgeräumt V-Mann-Problem ist gelöst

Berlin. Das NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann natürlich noch immer scheitern – aber aller Voraussicht nach nicht mehr an der V-Mann-Frage. Der Zweite Senat sei nach dem ersten Verhandlungstag am Dienstag nach vorläufiger Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine solchen Verfahrenshindernisse vorlägen, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Mittwoch in Karlsruhe.
03.03.2016, 00:00 Uhr
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V-Mann-Problem ist gelöst
Von Christian Bommarius

Das NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kann natürlich noch immer scheitern – aber aller Voraussicht nach nicht mehr an der V-Mann-Frage. Der Zweite Senat sei nach dem ersten Verhandlungstag am Dienstag nach vorläufiger Einschätzung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine solchen Verfahrenshindernisse vorlägen, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Mittwoch in Karlsruhe. Ein erster Anlauf für ein Verbot der NPD war 2003 in einem Fiasko geendet, nachdem bekannt geworden war, dass der Verfassungsschutz die Partei bis in die Spitze hinein mit bezahlten Informanten durchsetzt hatte. Diesmal hatten die Bundesländer vorgesorgt und im vergangenen Jahr nach Aufforderung des Gerichts noch einmal umfangreich dokumentiert, dass alle V-Leute rechtzeitig vor Beginn des Verfahrens „abgeschaltet“ waren.

Der Prozessvertreter der NPD, Peter Richter, hatte am ersten Verhandlungstag bis in den Abend hinein vorgetragen, dass die Partei trotz gegenteiliger Darstellung des klagenden Bundesrats weiter von Spitzeln des Verfassungsschutzes durchsetzt sein könnte. Richter hatte die teilgeschwärzten Nachweise des Bundesrates für die Abschaltung der V-Leute in den Parteigremien als wertlos bezeichnet und bemängelt, seine Kommunikation mit den Parteiverantwortlichen sei nicht vor Überwachung geschützt. Seinen Behauptungen zufolge haben Sicherheitsbehörden in Bayern und Sachsen trotz eines selbst auferlegten Anwerbeverbots versucht, V-Leute in der Partei zu gewinnen oder in sie einzuschleusen. Die vom Anwalt vorgetragenen Fälle wurden vom Gericht nun als nicht verfahrensrelevant eingestuft.

Am zweiten der drei angesetzten Verhandlungstage wandte sich der Senat der inhaltlichen Prüfung der Verfassungswidrigkeit der NPD zu. Zwar stellt das Grundgesetz an ein Verbot in Art. 21 Abs.2 hohe Anforderungen; es genügt nicht, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ideen verbreitet. In der Begründung seines letzten Parteiverbots – der KPD im August 1956 – hatte das Gericht darüber hinaus eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der demokratischen Grundordnung verlangt. Doch ist diese 60 Jahre alte Rechtsprechung vermutlich überholt. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verlangt ein derart drastischer Freiheitseingriff wie ein Parteiverbot, dass die Maßnahme zum Schutz der demokratischen Ordnung auch wirklich geboten, also verhältnismäßig ist.

Nach Angaben von Präsident Voßkuhle hat die NPD nach dem dritten Verhandlungstag an diesem Donnerstag sechs Wochen Zeit, neue Aspekte vorzubringen. In diesem Fall würde das Gericht möglicherweise weiter verhandeln. Eine Entscheidung ist erst in einigen Monaten zu erwarten.

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