Karlsruhe. Wer mit Fotos von Kulturdenkmälern wie Schloss Sanssouci Kasse machen will, muss vorher um Erlaubnis fragen - zumindest, wenn die Aufnahmen in den Parks und Schlössern gemacht werden. Die von der Schlösser-Stiftung verlangte "Knips-Gebühr" ist rechtens.
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf für ihre Kulturdenkmäler in Berlin und Brandenburg eine "Knips- Gebühr" verlangen. Kommerziell genutzte Fotos und Filme von Kulturdenkmälern wie Schloss Sanssouci dürfen verboten werden, wenn die Aufnahmen unerlaubt in den Parks und Schlössern gemacht werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: V ZR 44/10, 45/10 und 46/10 - Urteile vom 17. Dezember 2010).
Ob Sanssouci, Cecilienhof oder Schloss Rheinsberg: Die Stiftung verwaltet rund 150 historische Bauten und 800 Hektar Gartenanlagen, die zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland gehören und größtenteils auf der Weltkulturerbe-Liste der UNESCO stehen.
Sie hatte unter Hinweis auf ihr Eigentumsrecht in drei Verfahren zwei Bildagenturen und eine Internetplattform auf Unterlassung der gewerblichen Verbreitung von Bildern und einer DVD verklagt. Die Stiftung war mit ihrer Gebühr vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) unterlegen. Dagegen hatte sie Revision eingelegt.
Die Anwälte der Bildagenturen hatten auf die Zweckbindung einer öffentlichen Stiftung verwiesen, die ihre Flächen der Öffentlichkeit zugänglich machen müsse - auch gewerblichen Nutzern. Der V. BGH- Zivilsenat sah dies anders: Selbst wenn Gärten und Parks keinen Eintritt kosten, könne die Stiftung für gewerbliche Aufnahmen Geld verlangen. Nach dem Staatsvertrag habe im Zweifel die Erhaltung der Denkmäler Vorrang.
Die BGH-Richter betonten: "Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind."
In einem Fall wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um weitere Ansprüche der Stiftung zu klären. Ob ihr im weiteren Fall Schadensersatz zusteht, bedürfe noch weiterer Feststellungen zum Verschulden, so der Senat.
Der Fall der Internet-Plattform Fotofinder - sie hat etwa 1000 Fotos von Parkanlagen, Skulpturen sowie historischen Gebäuden gespeichert, die die Stiftung verwaltet - lag etwas anders: Die Beklagte hatte nicht selbst fotografiert oder gefilmt, sondern ihren virtuellen Marktplatz Fotografen und Fotoagenturen bereitgestellt. Nach bisheriger Rechtsprechung muss der Betreiber einer solchen Plattform die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er Rechtsverletzungen erkennen kann. "Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht", so der BGH. (dpa)