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Ehemaliger Delmenhorster "Krasser Bewährungsversager" muss wieder in Haft

Es ist bereits das zweite Verfahren gegen einen 44-jährigen Ex-Delmenhorster, der versucht haben soll, Drogen zum Verkauf aus Holland nach Deutschland zu schmuggeln. Die Strafkammer hat nun ihr Urteil gefällt.
15.05.2025, 10:02 Uhr
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Von Kerstin Bendix-Karsten

Er war bereits im Februar 2024 wegen Drogenhandels zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, der Prozess gegen einen 44-jährigen Ex-Delmenhorster musste am Landgericht Oldenburg aber neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil gekippt. Am Mittwoch befasste sich die achte Strafkammer nochmals mit dem Fall und kam zu dem erneuten Urteil: zwei Jahre und zehn Monate Haft wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie psychoaktiven Substanzen in Tateinheit mit der Verabredung zu einem Verbrechen.

Im ersten Verfahren war der 44-Jährige einer von insgesamt vier Angeklagten, die in insgesamt 93 Fällen gewerbsmäßig Drogen verkauft haben sollen, um damit Geld zu verdienen – begangen in der Zeit von Dezember 2020 bis Mai 2023 (wir berichteten). Laut Staatsanwaltschaft gingen die Angeklagten arbeitsteilig vor, um das Rauschgift – Kokain, Marihuana und weitere Drogensorten – im Kilogramm-Bereich in Delmenhorst zu verkaufen. Beschafft wurden die Drogen aus den Niederlanden.

Das Landgericht sprach den 44-Jährigen im ersten Verfahren in drei ihm vorgeworfenen Fällen des Handels mit Kokain frei. An diesem Urteil rüttelte der BGH nicht. Vielmehr ging es dem obersten Gericht um die Verurteilung wegen des Handeltreibens mit zwei Kilogramm Ketamin und rund 5200 2CB-Tabletten. Die Stofflichkeit der Substanzen sollte das Landgericht nochmals klären – ebenso wie die Frage, ob eine Verbrechensverabredung bestanden hat.

Gescheitere Flucht vor der Grenze

Wie schon im ersten Verfahren zeigte sich der 44-jährige Ex-Delmenhorster, der inzwischen in Bremen wohnt, am Mittwoch erneut geständig. Er räumte ein, am 2. März 2023 zusammen mit zwei anderen Männern, die bereits rechtskräftig verurteilt sind (wir berichteten), in die Niederlande gefahren zu sein, um dort Ketamin und 2CB-Tabletten zu kaufen. Die Ware wurde in einem Kofferraum verstaut. Kurz vor der Grenze kam es zu einer Polizeikontrolle. Der Angeklagte und ein weiterer Mann versuchten, mit ihrem Wagen zu fliehen – teilweise mit Tempo 175 fuhren sie, wie aus dem Polizeibericht hervorgeht. Der Fluchtversuch misslang jedoch. Als die Polizei die Substanzen im Kofferraum des zweiten Wagens fand, ging sie zunächst von einem zwei Kilogramm-Kokainfund aus. Die forensische Analyse ergab später jedoch, dass es Ketamin war. Außerdem fanden die Beamten rosafarbene Tabletten. Es handelte sich um 2CD-Tabletten.

Ein Rechtsmediziner, der im zweiten Verfahren als Sachverständiger als Zeuge aussagte, klärte über die beiden Substanzen auf: So werde Ketamin in der Medizin als Analgetika und Narkosemittel eingesetzt. Es sei vor allem ein Notfallmittel, weil es innerhalb von 30 Sekunden wirke und Schutzreflexe erhalte. In der vorgefundenen Pulverform werde Ketamin in der Medizin jedoch nicht genutzt. Als Droge eingenommen, würden Konsumenten eine Verzerrung von Raum und Zeit empfinden, so der Gutachter. Ketamin sei ein Pseudo-Halogen, weil man im Nachhinein noch davon wisse. "Das Risiko für psychische Abhängigkeit ist gegeben." Die Gefahr zu sterben, sei allerdings nicht hoch. Ketamin sei kein Betäubungsmittel, sondern falle unter das Gesetz für psychoaktive Stoffe.

Über die 2CB-Tabletten berichtete der Experte, dass diese chemische Verbindung seit 1985 in der Drogenszene anzutreffen ist und zu den Betäubungsmitteln gehört: "2CB ist psychoaktiv, es sorgt für Halluzinationen." Doch nicht nur als reine Substanz werde 2CB in der Drogenszene verwendet, sondern auch als Beimischung zu Ecstasy. "Es ist ein Streckmittel mit Wirkung", sagte er. In einer Tablette würde sich seinen Recherchen zufolge mindestens fünf Milligramm, höchstens 20 Milligramm 2CB befinden. Die Vorsitzende Richterin Petra Warnken befand in Bezug auf die mehr als 5200 gefundenen Tabletten dementsprechend, dass es sich dabei tatsächlich um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge handelte. Die Grenze sei um das "26-Fache" überschritten.

So begründete die Strafkammer ihr Urteil

Die achte Strafkammer folgte in ihrem Urteil nicht der Forderung des Verteidigers, der eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren für seinen Mandanten forderte. Der Verteidiger hatte kritisiert, dass die Substanzen nicht mehr vorhanden sind und somit nur eine "Schätzung" in Bezug auf die Menge an Betäubungsmittel erfolgt sei. "Es ist gang und gäbe, dass man schätzt", erklärte indes Richterin Warnken in ihrer Urteilsbegründung. Das sei kein Hexenwerk. Die Strafkammer sah auch den Tatbestand der Verabredung für ein Verbrechen gegeben, das hatte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer gefordert. In der Urteilsbegründung führte Warnken außerdem an, dass der 44-Jährige ein "krasser Bewährungsversager" sei, der bereits einschlägig verurteilt ist. Im Dezember 2020 hatte ihn das Landgericht Traunstein wegen Drogenhandels zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ein Jahr später sei er auf Bewährung auf freien Fuß gekommen. Nichtsdestotrotz sei er wieder straffällig geworden. "Zwar hat er geschaut, dass es keine harten Drogen sind, dennoch hat er erneut gegen das Gesetz verstoßen", resümierte Warnken.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden.

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