Niels Högel sitzt lebenslänglich im Gefängnis. Der ehemalige Krankenpfleger hat in den Kliniken Oldenburg und Delmenhorst zahlreiche Menschen getötet, in 85 Fällen hatte ihn das Landgericht Oldenburg im vergangenen Jahre für schuldig befunden. Es war ein Jahrhundert-Prozess, der auch juristische Nachwehen haben wird. Unter anderem geht es um die Frage, was Högels Kollegen und Vorgesetzte wussten und warum sie nicht einschritten. Das soll in zwei Folge-Prozessen herausgefunden werden.
Aber zumindest die angeklagten, teils ehemaligen Beschäftigten des Klinikums Oldenburg wehren sich bereits im Vorfeld mit juristischen Kniffen. Einige vertreten den Standpunkt, die damals zuständigen Richter der Schwurgerichtskammer unter dem Vorsitz von Sebastian Bührmann müssten in dem neuen Verfahren aus gesetzlichen Gründen ausgeschlossen werden. Sie begründeten das damit, dass Bührmann und seine Kollegen aufgrund ihrer Kenntnisse in der Causa Högel als Zeugen vernommen werden könnten.
Keine Gründe
Die Richter der Schwurgerichtskammer erstatteten daraufhin Selbstanzeige. Damit musste sich eine andere Kammer des Landgerichts mit dem beantragten Ausschluss befassen. Doch die sah keine Gründe. Die Angeschuldigten legten Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein. Doch auch dort folgte man der Ausschluss-Argumentation nicht. Ausschlüsse sind möglich, wenn ein Richter oder sein Lebenspartner selbst Opfer der zu verhandelnden Straftat ist. Oder eben, wenn der Richter ein Zeuge wäre.
Als Zeuge kommen die Richter aus Sicht des OLG gar nicht infrage. Weder dürfe man das Urteil als schriftliche Zeugenaussage werten, noch seien sie bislang als Zeuge vernommen worden. „Die bloße Möglichkeit reiche für eine Ablehnung nicht aus, weil dann ja jeder Angeklagte einen missliebigen Richter dadurch ausschließen könne, dass er ihn als Zeuge benenne“, begründete das OLG seine Entscheidung.
Damit ist das juristische Gefecht noch nicht beendet. Mehrere Angeschuldigte haben gegen die Richter einen Befangenheitsantrag gestellt. Als befangen gilt ein Richter, wenn Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, etwa weil er sich unsachlich oder wertend über einen Beteiligten geäußert hat.