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  • » Lockdown-Entschädigung: Gastronomie klagt gegen Versicherungen
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Gastronomen klagen gegen selten zahlende Versicherungen

Peter Hanuschke 06.03.2021 0 Kommentare

Eine Reihe von Wirten hat vor dem Bremer Landgericht gegen ihre Versicherung geklagt. Dabei geht es um die Betriebsschließungsversicherung. Sie soll bei Lockdown-Ausfällen nicht gelten.

  • Bundesweit klagen Gastronomiebetriebe gegen ihre Versicherung auf Lockdown-Entschädigung. Sie beziehen sich dabei auf ihre Betriebsschließungsversicherung. Am Landgericht Bremen gab es bislang zwölf solcher Klagen.
    Bundesweit klagen Gastronomiebetriebe gegen ihre Versicherung auf Lockdown-Entschädigung. Sie beziehen sich dabei auf ihre Betriebsschließungsversicherung. Am Landgericht Bremen gab es bislang zwölf solcher Klagen. (Chris Emil Janßen / imago images)

    Zahlreiche Gastronomiebetriebe und Hotels haben sich für den Fall einer Schließung aufgrund von Infektionskrankheiten mit Versicherungen geschützt. Doch bei Covid-19 weigern sich Versicherungen größtenteils, die Einnahmeausfälle zu erstatten. Die Begründung: Die Krankheit gab es bei Vertragsabschluss noch nicht, damit waren die Risiken auch nicht bekannt. Wie schon im ersten Lockdown gehen dagegen auch bei der aktuellen Zwangsschließung zahlreiche Gastronomiebetriebe juristisch vor. Das rät auch Detlef Pauls, Vorsitzender des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga, Landesverband Bremen.

    Eine Zahl, wie viele Dehoga-Mitgliedsunternehmen aus Bremen gegen ihre Versicherung klagen oder es vorhaben, liegen dem Vorsitzenden des Dehoga-Landesverbands nicht vor. Er geht davon aus, „dass es einige sein werden. Und wenn ich gefragt werde, rate ich auf jeden Fall dazu, diesen Weg zu gehen“, sagt Pauls. Die Argumentation, die einige Versicherer angeben, um nicht zu zahlen, sei sehr enttäuschend. So soll aus Versicherer-Sicht der Anspruch schon nicht vorhanden sein, wenn im Vertrag der Betriebsschließungsversicherung (BSV) Covid-19 als Grund für eine Schließung nicht aufgeführt sei.

    „Beim Landgericht Bremen gab es bisher zwölf Klagen gegen Betriebsschließungsversicherungen“, sagt ein Sprecher dem WESER-KURIER. Drei der Verfahren seien abgeschlossen, die Klagen wurden jeweils abgewiesen. „Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen haben zwar jeweils auf das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen, dann aber die versicherten Krankheiten namentlich aufgelistet.“

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    Corona komme in dieser Auflistung nicht vor. Aus diesem Grund gehe die Kammer davon aus, dass in den Fällen, in denen in den Versicherungsverträgen Krankheiten konkret benannt sind, coronabedingte Schließungen nicht versichert seien: „Versicherungsbedingungen ohne namentliche Aufzählung von Erkrankungen und lediglich pauschalem Verweis auf das Infektionsschutzgesetz lagen der Kammer bisher noch nicht zur Entscheidung vor.“

    Einige Versicherer hatten sich bundesweit nach dem sogenannten bayerischen Modell gerichtet, das nach dem ersten Lockdown mit dem bayerischen Wirtschaftsministerium vereinbart wurde: Danach zeigten sie sich bereit, bei einer bestehenden BSV zehn bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze an die betroffenen Gastronomen zu zahlen.

    Die HDI in Hannover gehörte nach eigenen Angaben zu den wenigen Versicherungen, die 2020 im ersten Lockdown Schäden über die BSV reguliert hatten, trotz einer allgemeinen Verfügung, die Gastronomie zu schließen. „Wir hatten dazu das neuartige Coronavirus den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung versicherten Krankheiten und Krankheitserregern des Infektionsschutzgesetzes gleichgestellt, auch wenn dieses dort nicht namentlich genannt war“, sagt Christoph Wetzel, Vorstandsvorsitzender der HDI-Versicherung, dieser Zeitung. „Dadurch waren behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus mitversichert.“ Inzwischen habe die HDI knapp 67 Millionen Euro für BSV-Schäden aus dem ersten Lockdown im Frühjahr ausgezahlt.

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    Die HDI-Versicherung ist inzwischen von diesem Kurs abgekommen: Auf Dauer seien flächendeckende Betriebsschließungen auf der Basis von Allgemeinverfügungen nicht versicherbar, so Christoph Wetzel. Der aktualisierte Vertragsteil zur Betriebsschließung von HDI fokussiere sich deshalb auf die eigentliche Aufgabe der Versicherung: Er leiste Schutz, wenn Betriebe von Krankheiten und Krankheitserregern betroffen seien und aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung vorübergehend schließen müssten. Das gelte im Rahmen von Epidemien und Pandemien auch aktuell, aber eben nur bei einer Einzelanordnung.

    In München hatte jüngst die 23. Zivilkammer des Landgerichts die Forderung eines Wirtes über 240.000 Euro gegen seine Versicherung zurückgewiesen. Damit wendete sich das Gericht gegen ein Urteil aus dem eigenen Haus: Die zwölfte Kammer hatte dem Gastwirt zuvor Recht gegeben.

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    Um künftig Klarheit zu schaffen, hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft seinen Mitgliedern neue Musterverträge zur Verfügung gestellt. Darin soll geklärt sein, dass flächendeckend angeordnete Betriebsschließungen, wie in der Corona-Pandemie der Fall, künftig eindeutig vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

    Zu bestehenden BSV-Verträgen sagt Detlef Pauls, der das Hotel Munte am Stadtwald und das Hotel 7Things in der Universitätsallee führt, dass es doch nicht sein könne, dass ein fehlendes Wort negativ ausgelegt werde und den Sinn des Versicherungsvertrages auf den Kopf stelle. „Natürlich steht Covid-19 nicht im Vertrag, die Krankheit gab es bei Vertragsabschluss ja auch noch nicht.“ Aber in vielen Verträgen seien Infektionskrankheiten als Grund aufgeführt, und „Covid-19 ist ja wohl eine Infektionskrankheit“.

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