Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat am Donnerstag das schriftliche Urteil zum aufgesetzten Parken an die Bremer Kläger verschickt. Die lange erwartete Urteilsbegründung liegt dem WESER-KURIER vor. Sie ergänzt und präzisiert viele Feststellungen, die nach der mündlichen Verhandlung Anfang Juni in Kurzform veröffentlicht worden waren. Zur Erinnerung: Anwohner und Eigentümer aus Wohnstraßen in Findorff, der Neustadt und dem Viertel versuchen seit mehreren Jahren, auf dem Rechtsweg ein konkreteres Vorgehen gegen das Gehwegparken zu erzwingen.
Das Gericht bekräftigt höchstinstanzlich die zentrale Botschaft, dass das Gehwegparken in den Straßen der Kläger verboten ist. Ein "Gewohnheitsrecht" ergebe sich durch die jahrelange Duldung nicht. Gleichzeitig stellt das BVG auch in seiner schriftlichen Urteilsbegründung fest, dass die Verkehrsbehörde nicht unmittelbar gegen die Verstöße in den entsprechenden Straßen vorgehen müsse und bei ihrem Vorgehen priorisieren dürfe. Verpflichtende Fristen, die die Kläger gefordert hatten, kämen nach Auffassung des Gerichts allenfalls in Betracht, "wenn die Beklagte schon derzeit gegen das Gehwegparken in den streitgegenständlichen Straßen vorgehen müsste".
Konzept muss "nachvollziehbar verfolgt" werden
Ein entscheidender Streitpunkt ist und bleibt das stadtweite Konzept, mit dem die Behörde gegen das Gehwegparken vorgehen will. Das Gericht erkennt an, dass die Behörde bestimmten Straßen Vorrang einräumen darf und die Belange der Kläger dadurch "nicht unangemessen zurückgestellt" werden. Dies gilt jedoch nur, "solange sie das Konzept tatsächlich und nachvollziehbar verfolgt".
Dass das bislang hinreichend passiert, bezweifelt Hubertus Baumeister, einer der Kläger. Er beurteilt diesen Zusatz als Gewinn für die Klägerseite. Auch wenn er sich laut eigener Aussage zu diesem Punkt eine nähere Ausführung gewünscht hätte, sieht Baumeister die Behörde unter Zugzwang: "Ein Aussitzen halte ich nach dem Urteil für ausgeschlossen."
Bekannt war zudem bereits, dass die Behörde den ursprünglichen Antrag der Kläger, der ein Vorgehen gegen das Gehwegparken in ihren Straßen verlangt, neu bescheiden muss. Das Gericht betont nun, dass dieser Bescheid "hinreichend bestimmt" sein muss. Baumeister sieht auch darin eine klare Aufforderung an die Beklagte, konkrete Maßnahmen vorzustellen.
Das schriftliche Urteil umfasst viele weitere Teilbereiche, über die Kläger und Beklagte gestritten hatten. So stellt das Gericht zum Beispiel fest, dass ein einseitiges Halteverbotsschild in den entsprechenden Straßen aufgestellt werden dürfe. Die vielen Verstöße rechtfertigten eine solche Maßnahme – obwohl das Parken auf dem Gehweg dort auch ohne Schilder verboten wäre. Zuungunsten der Kläger betont das Gericht, dass die Anwohner nicht für die gesamte Straße Ansprüche gegen unerlaubtes Parken geltend machen könnten, sondern lediglich auf ihrer Straßenseite.