Endlich wieder mal ein Winter mit Schnee – aber bei Schnee und Eis müssen die Gehwege geräumt werden. Welche Regeln dafür gelten, regelt das Bremer Landes-
straßengesetz. Ein Klassiker ist die Frage, wer bei Unfällen auf vereisten Gehwegen haftbar ist. Gerade auch für den Fall, dass eine Reinigungsfirma ihren vertraglichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Wer muss Schnee vom Gehweg räumen?
Grundsätzlich sind die Anlieger zum Reinigen der Gehwege verpflichtet, konkret: die Eigentümer. Die Eigentümer können diese Aufgabe aber auch auf den Mieter als Anlieger übertragen. Das muss dann im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Wird die Räum- und Streupflicht nur über die Hausordnung geregelt, muss sie ausdrücklicher Bestandteil des Mietvertrags sein. Wer nicht räumen will oder kann, kann auch eine professionelle Reinigungsfirma mit dem Winterdienst beauftragen.
Was genau muss getan werden?
Die Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter geräumt sein. Dabei reicht es natürlich nicht, nur den Schnee zu beseitigen. Das Bremer Landesstraßengesetz schreibt explizit vor, auch gegen Eisglätte geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Fürs Streuen empfiehlt die Bremer Stadtreinigung entweder Sand oder Split.
Welche Regeln gelten für Streusalz?
Streusalz sollte laut Bremer Stadtreinigung nicht verwendet werden. Ganz verboten ist der Einsatz von Streusalz jedoch nicht. Es darf aber nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden. Sind Bäume an den Straßen vorhanden, ist die Verwendung von Streusalz verboten. Die Rückstände müssen nach Ende des Frostwetters beseitigt werden.
Wann muss geräumt werden?
Selbstverständlich müssen Anlieger nicht nachts aus den Federn, um rund um die Uhr für geräumte Gehwege zu sorgen. Es gilt aber in der Woche eine Räum- und Streupflicht von 7 bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr.
Sind Anlieger bei Unfällen haftbar?
Rutscht jemand auf einem Gehweg aus, kann der Anlieger für den Schaden haftbar gemacht werden. Der Unfall muss aber wirklich auf eine Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht zurückzuführen sein und nicht auf fahrlässiges Verhalten.
Gibt es Strafen bei unterlassenem Winterdienst?
Damit muss man zumindest rechnen. Laut Innenressort kann im Einzelfall ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro anfallen.
Was ist, wenn die Reinigungsfirma ihrer Aufgabe nicht nachkommt?
Selbst bei Übertragung der Räumpflicht auf eine Reinigungsfirma bleibt grundsätzlich der Anlieger in der Verpflichtung und damit haftbar. Bemerkt man, dass die beauftragte Firma nicht aktiv wird, sollte man besser selbst Hand anlegen, um Schadenersatzansprüche komplett auszuschließen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Bremen. „Es ist gefährlich, sich zurückzulehnen, es bleibt ein Restrisiko“, warnt Gerrit Cegielka. Gegenüber einer säumigen Reinigungsfirma kann man Regressansprüche geltend machen.