Landeswahlleiter Andreas Cors erläutert erwartet vor dem Hintergrund der Pandemie im Herbst eine Zunahme der Briefwähler – und deshalb auch Änderungen im Bundeswahlgesetz. „Sollte die Ausübung der Wahl in den Urnenwahllokalen mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren für die Wahlberechtigten sowie für die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer verbunden sein, so wäre durchaus eine Ausweitung der Briefwahl denkbar“, sagt Cors.
Die Wahlämter in Bremen und Bremerhaven seien bereits auf zwei Szenarien „gut vorbereitet“: Die Bundestagswahl könne ausnahmsweise ausschließlich als Briefwahl stattfinden. Oder das Wahlgesetz werde so geändert, „dass zur Steigerung der Briefwahl sämtlichen Wahlberechtigten antragslos ihre Briefwahlunterlagen zugeschickt werden, sie gleichwohl ihre Stimmen auch im Urnenwahllokal abgeben können“. Cors räumt ein, dass beide Konzepte Vorteile versprechen: Man bräuchte weniger Wahlhelfer und die Antragsbearbeitung würde entfallen, da alle Berechtigten die Briefwahlunterlagen automatisch zugesandt bekämen. Allerdings stünde dem ein gewisser Mehraufwand bei der Auszählung gegenüber.
Auf kommunaler Ebene hat die Pandemie schon Folgen gezeigt. So wurde die neue Bürgermeisterin von Schwanewede, Christina Jantz-Herrmann, im November und Dezember in zwei reinen Briefwahlgängen gekürt. Und am 24. Januar können 5800 Wahlberechtigte in Lemwerder auch nur auf diese Weise die Nachfolgerin oder den Nachfolger von Bürgermeisterin Regina Neuke wählen.
Andreas Cors plagen verfassungsrechtliche Bedenken: „Mit der Verlagerung der Stimmabgabe in den privaten Raum wird zwar dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung getragen, gleichzeitig ergibt sich daraus aber ein Spannungsverhältnis zu den Wahlrechtsgrundsätzen der Geheimheit und der Freiheit der Wahl.“ Vorstellbar ist, dass etwa bei einem schwerbehinderten Briefwähler tatsächlich jemand anderes das Kreuz macht. Allerdings gibt es auch gesetzliche Regeln, um solche Manipulationen und Eingriffe in die Wahlfreiheit zu erschweren. So heißt es in der Bundeswahlordnung: „An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.“
Frank Nullmeier, Professor für Politikwissenschaft an der Uni Bremen, betont, dass Briefwahlen „ein etablierter, legitimer Weg“ sind. Wenn sich künftig eine Mehrheit der Wahlberechtigten für diesen Weg entscheide, könne dies zu rechtlichen Klärungen führen, wie die geheime Wahl beim Briefwahlvorgang noch besser gesichert werden kann. „Die Wahlrechtsgrundsätze und insbesondere jener der geheimen Wahl können durch eine Urnenwahl weitaus sicherer erfüllt werden“, stellt Nullmeier klar. „Daher ist auch eine Abschaffung der Urnenwahl nicht wahrscheinlich.“
Wie wäre es bei einer elektronischen Stimmabgabe via Internet? Bürgerschaftspräsident Frank Imhoff (CDU) rät, einen Blick ins Baltikum zu werfen: „Estland macht seit 2005 E-Voting. Vielleicht können wir uns deren System mal ansehen?“ Grundsätzlich spreche ja nichts dagegen, aber es müsse „200-prozentig sicher sein“. Nullmeier stellt fest, dass es bis jetzt am politischen Willen fehlt, auch nur den ersten Schritt zu machen: „Seit Jahren wird versucht, Online-Wahlen wenigstens bei den Wahlen zu den Sozialversicherungsgremien zu etablieren, um ein Experimentierfeld mit Erkenntnissen auch für online-gestützte Wahlen zu gewinnen. Alle Versuche dazu sind bisher blockiert worden.“
Landeswahlleiter Cors sieht Vor- und Nachteile beim E-Voting. Dafür sprächen eine mögliche Steigerung der Wahlbeteiligung, die vereinfachte Organisation, eine schnellere Ermittlung des Ergebnisses und ein geringerer Personaleinsatz. Kritisch seien „die Gefährdung der höchstpersönlichen Stimmabgabe, des Wahlgeheimnisses und der Freiheit der Wahl durch Hacker, Manipulationsmöglichkeiten oder Wahlfälschungen von außen“. Außerdem könnten die Internetverbindungen am Wahltag gestört sein. Zudem sei E-Voting genau wie die Briefwahl bislang verfassungsrechtlich eine Ausnahme von der Regel der Präsenzwahl im Wahllokal. „Mit der Einführung der Online-Wahl neben der Briefwahl könnte der Gesetzgeber den ihm zustehenden Ausnahme-Gestaltungsspielraum überschreiten“, warnt Cors.
In diesem Jahr wird nicht nur auf Bundesebene gewählt, sondern auch in den Ländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz (beide am 14. März), Thüringen, Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern.