Zwei Gerichte beschäftigten sich bereits mit dem Streit um die Gebühren für zusätzliche Einsatzkosten der Polizei bei Hochrisikospielen. Zunächst im Mai 2017 das Verwaltungsgericht Bremen, dann im Februar 2018 das Oberverwaltungsgericht Bremen. Die Urteile in beiden Instanzen fielen höchst unterschiedlich aus.
Im ersten Prozess im Mai 2017 wurde der Klage der Deutschen Fußball Liga (DFL) gegen den Gebührenbescheid aus Bremen stattgegeben. Der Bescheid sei rechtswidrig, urteilten die Verwaltungsrichter. Es fehle eine wirksame Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebührenhöhe. Der Gesetzgeber sieht vor, dass die Höhe einer Gebühr, die ein Veranstalter zu entrichten hat, für ihn hinreichend bestimmt vorhersehbar sein muss. Dies sei aus dem Bremer Gebührenentscheid für das Fußballspiel gegen den HSV nicht ersichtlich.
Insbesondere für die Kosten der auswärtigen Polizisten, die zum Einsatz kommen, lägen keine ausreichenden Bemessungsgrundlagen vor. Schon allein deshalb sei der Gebührenbescheid rechtswidrig. Womit ein zweiter Punkt, bei dem das Verwaltungsgericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebühr hatte, letztlich offenbleiben konnte. Nicht nur die DFL, sondern auch der SV Werder Bremen sei Veranstalter der Fußballspiele. Von daher hätte die Rechnung nicht allein an die DFL gehen dürfen.
Spezifischer Bezug der Maßnahmen zur Veranstaltung
Ein klarer Punkt für die DFL also. Aber einer mit Beigeschmack für den vermeintlichen Sieger. Denn schon die Bremer Verwaltungsrichter machten deutlich, dass der Rechtsstreit zwei gesetzliche Ebenen berühre. Nicht nur die der eigentlichen Gebührenerhebung, auf der die DFL in erster Instanz recht bekam, sondern auch eine grundsätzliche, verfassungsrechtliche Ebene.
Auch hierzu musste sich das Verwaltungsgericht nicht abschließend äußern, nachdem es den Gebührenbescheid ja schon aus anderem Grund für rechtswidrig erklärt hatte. Doch im Verlauf der Verhandlung hatten die Richter mehr als deutlich durchblicken lassen, dass sie das Bremer Gesetz, auf dem der Gebührenbescheid fußt, sehr wohl für verfassungsmäßig hielten.
Auch einen zweiten grundsätzlichen Einwand der DFL teilten die Richter nicht, dass nämlich der Veranstalter keinen Sondervorteil aus dem Polizeieinsatz ziehe, sondern vielmehr der Allgemeinheit diene. Die Maßnahmen der Polizei hätten sehr wohl einen spezifischen Bezug zur Veranstaltung, hielt das Gericht dagegen. Denn sie gewährleisteten die gefahrenlose Teilnahme der Besucher und die störungsfreie Durchführung der Veranstaltung. Und so verließen denn im Mai 2017 lauter gefühlte Gewinner den Gerichtssaal. Die DFL (und Werder) ohnehin, weil der Gebührenbescheid als rechtswidrig eingestuft worden war. Aber eben auch Bremens Innensenator Ulrich Mäurer (SPD). Das Gesetz sei grundsätzlich verfassungskonform, betonte der. „Alles andere kann man nachbessern.“
In der Höhe angemessen
Ein knappes Jahr später traf man sich vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) wieder, wo Bremen Berufung gegen das Urteil vom Mai 2017 eingelegt hatte. Diesmal hatte der Innensenator die Nase vorn. Und dies deutlich. Die Gebühren seien sehr wohl hinreichend bestimmt genug, also für die DFL nachvollziehbar. Sie seien außerdem in der Höhe angemessen, kein unzulässiges Einzelfallgesetz und es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, urteilten die Richter, gaben der Argumentation der Stadt Bremen damit in allen Punkten recht und kassierte das Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Entsprechend gut war nach der Verhandlung im Februar 2018 die Laune von Ulrich Mäurer, der unter anderem von einem „Meilenstein“ und einem „guten Tag für den Steuerzahler“ sprach.
Allerdings ließ das OVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Falles die Möglichkeit der Revision beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu. Auf diese Hoffnung setzt nun die DFL, die die rechtliche Wertung der Bremer Oberverwaltungsrichter nach den Worten ihres Präsidenten Reinhard Rauball weiterhin für unzutreffend hält.