- Wofür darf man die Garage nutzen?
- Was darf dort noch gelagert werden?
- Was ist nicht erlaubt?
- Wie wird kontrolliert?
- Was droht noch?
- Warum gelten die Regeln?
- Wie kann man Garagen umnutzen?
Garagen bieten zusätzlichen Platz, den viele Menschen gut gebrauchen können. Sie sind daher auch in Bremen begehrt. Manche suchen angesichts der Parkplatznot nach einer Stellfläche für ihr Auto, andere wollen Fahrräder sicher unterbringen. Oft wird die Garage aber auch anderweitig genutzt, vornehmlich als Lagerstätte für alles Mögliche. Dass das in den meisten Fällen verboten ist, wissen längst nicht alle Garagenbesitzer.
Wofür darf man die Garage nutzen?
Eine Garage dient dem Abstellen von Fahrzeugen. Dieser Grundsatz gilt bundesweit, wird allerdings durch Verordnungen der Länder genauer definiert. Bremen hat die sogenannte Muster-Garagenverordnung übernommen, die neben dem Einstellen von Kraftfahrzeugen auch Fahrräder vorsieht. Laut Aygün Kilincsoy, Sprecher der Bremer Baubehörde, ist es auch erlaubt, ausschließlich Fahrräder in der Garage zu lagern. Zudem dürfen der Verordnung zufolge „elektrisch betriebene Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind“, in der Garage stehen.
Was darf dort noch gelagert werden?
Zubehör, das unmittelbar zum Fahrzeug gehört, darf ebenfalls in der Garage gelagert werden – also zum Beispiel ein Satz Reifen oder ein Kindersitz. Auch Fahrradanhänger sind in der Verordnung genannt. Genaue Vorgaben gibt es für den Kraftstoff: In Kleingaragen (maximal 100 Quadratmeter) dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin „in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern“ aufbewahrt werden.
Was ist nicht erlaubt?
Was verboten ist, ergibt sich aus der angedachten Bestimmung einer Garage zum Abstellen von Fahrzeugen. Eine Garage darf demnach nicht als Lagerplatz für Gegenstände verwendet werden. Auch andere Nutzungen – beispielsweise als Büro oder Hobbyraum – sind verboten. Wird die Garage nur kurzzeitig fremdgenutzt, ist das nach ADAC-Angaben allerdings anders zu bewerten als eine dauerhafte Zweckentfremdung. Zur Nutzung als Werkstatt schreibt der ADAC in einem Ratgeber: „Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto genutzt werden kann. Im Zweifel entscheidet ein Gericht über den Einzelfall.“
Wie wird kontrolliert?
Klar ist, dass zahlreiche Bremer ihre Garagen nicht für ihre Fahrzeuge nutzen. Vor allem die Nutzung als Lagerstätte ist – wie in allen Bundesländern – verbreitet. Zahlen liegen allerdings nicht vor, weil sich die Zweckentfremdung kaum kontrollieren lässt, wie die Bremer Baubehörde einräumt. „Eine Ermittlung, ob eine dauerhafte oder vorübergehende Nutzung zu Abstellzwecken vorliegt, ist meist nicht durchführbar“, so Kilincsoy. Theoretisch drohen Bußgelder, die sich nach der Art des Verstoßes richten. Teuer kann es zum Beispiel bei Verstößen gegen Brandschutzauflagen werden, insbesondere bei größeren Garagen.
Was droht noch?
Wer eine Garage anmietet, muss sich über mögliche Sonderregeln informieren. Ist die Garage zum Beispiel Teil eines Wohnungsmietvertrags, kann die Hausordnung nach Angaben des Immobilienverbands Deutschland mitunter strenger ausfallen als die behördliche Vorgabe. Bei gravierenden Verstößen ist es demnach auch möglich, dass dem Mieter Garage und Wohnung gekündigt werden. Wie der WDR berichtet, will die Wohnungsbaugenossenschaft WBG im westfälischen Lünen demnächst kontrollieren, ob ihre Mieter die Garagen ordnungsgemäß nutzen.
Warum gelten die Regeln?
Garagen sind Zweckbauten, die auch dazu beitragen sollen, das Parken zu ordnen. Wenn Autofahrer im öffentlichen Straßenraum parken, statt ihre Garagen zu nutzen, steigt der Parkdruck. Andererseits parken viele Garagenbesitzer ihr Auto auf der Garagenzufahrt, nehmen also keinen Platz im öffentlichen Raum ein. Forscher der Technischen Universität Dortmund haben jedoch für ein Quartier aufgezeigt, dass sich bei vorschriftsmäßiger Nutzung der Garagen etwa 30 bis 50 Prozent des illegalen Parkens reduzieren ließen.
Wie kann man Garagen umnutzen?
Wer seine Garage zum Beispiel dauerhaft zum Lagerraum machen will, kann laut Kilincsoy einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen. Der wegfallende Stellplatz könnte dann „durch einen Geldbetrag abgelöst oder durch ein gleichwertiges Mobilitätskonzept ersetzt werden“. Auch sei es möglich, den Stellplatz auf einem anderen Grundstück in der Nähe nachzuweisen – dort würde also über die gesetzliche Pflicht hinaus ein Stellplatz entstehen, der den Wegfall kompensiert. „Im Ergebnis würde sich an der Parksituation in der Straße nichts ändern“, erklärt Kilincsoy.